Rechtliche Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Rechtliche Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Nach § 2 Abs. 3 SGB IX können Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, mit schwerbehinderten Menschen (also Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50) gleichgestellt werden, wenn sie ohne eine Gleichstellung ihren geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten können oder die Gleichstellung zur Erlangung eines neuen, geeigneten Arbeitsplatzes benötigen.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeit

Während der GdB vom Integrationsamt festgestellt wird, ist für die Erteilung der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen die örtliche Agentur für Arbeit (AA) zuständig. Dabei ist die AA an die Feststellungen des Integrationsamtes gebunden und führt keine eigenen medizinischen Untersuchungen durch. Über die Gleichstellung entscheidet die AA auf Antrag per Bescheid. Wird die Gleichstellung abgelehnt, entscheidet in einem etwaigen Widerspruchsverfahren der Widerspruchsausschuss nach § 120 SGB IX bei der örtlich zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Wird dem Widerspruch nicht (vollständig) abgeholfen, ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Zweck der Gleichstellung

Gleichstellung bei Beschäftigten

Während schwerbehinderte Menschen einen gewissen Kündigungsschutz genießen (bei einer Kündigung bedarf es gemäß § 85 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes), ist dies bei minderbehinderten Menschen (solche mit einem GdB von unter 50) nicht der Fall. Sofern ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit einem GdB von 30 oder 40 behinderungsbedingt von einer Kündigung bedroht ist, kann er daher unter Umständen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Durch die Gleichstellung benötigt der Arbeitgeber auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem minderbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamtes. Eine Gleichstellung bewirkt gemäß § 68 SGB IX jedoch nicht, dass der Gleichgestellte den für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX vorgesehenen Zusatzurlaub erhält. Die Gleichstellung wirkt grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung zurück. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bedarf es bei der Kündigung eines Gleichgestellten jedoch nicht der Zustimmung des Integrationsamtes, wenn die Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung beantragt wurde [1].


Gleichstellung bei Arbeitslosen

Arbeitslose minderbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 30 können gleichgestellt werden, wenn sie zur Erlangung eines Arbeitsplatzes die Gleichstellung benötigen. So kann die Einstellungschance eines Gleichgestellten höher sein, wenn der potetielle Arbeitgeber die Schwerbehindertenquote nach § 71 SGB IX, auf die auch Gleichgestellte angerechnet werden, nicht erfüllt. Andererseits kann eine Gleichstellung auch negative Auswirkungen auf die Einstellungschancen haben, wenn der Arbeitgeber den erweiterten Kündigungsschutz des Gleichgestellten scheut. Daher kann es sinnvoll sein, wenn durch die Agentur für Arbeit zunächst eine Zusicherung erteilt wird, wonach die Gleichstellung dann erfolgen wird, wenn ein Arbeitgeber diese für die Einstellung wünscht. So muss in einem Vorstellungsgespräch die erteilte Zusicherung im Gegensatz zur Gleichstellung auf Nachfrage nicht offenbart werden [2].

Einzelnachweise

  1. BAG, 2 AZR 217/06
  2. Hessisches LSG, L 7 AL 61/06

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