- Realsteuer
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Realsteuern (auch Objektsteuern genannt) knüpfen alleine an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (im Unterschied zur Personensteuer).
Zu den Realsteuern werden in Deutschland nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung die Gemeindesteuern Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer gezählt, obwohl in der Durchführung jeweils auch Elemente der Personensteuer Anwendung finden. Den Charakter der Realsteuern haben sie, da Grund und Boden bzw. Gewerbe unabhängig vom jeweils subjektiven Ertrag besteuert werden.
Als Begriff ist Realsteuer durch Grundgesetzänderung von 1997 aus dem Grundgesetz entfallen und durch Grundsteuer und Gewerbesteuer ersetzt worden.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 – Inhalt, Datum, Abstimmungsergebnis und Textvergleich (PDF; 1,06 MB), zusammengestellt von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags
Kategorien:- Steuerrecht (Deutschland)
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