Aussteuer

Aussteuer
Aussteuerschrank

Als Mitgift (auch als Aussteuer oder Heiratsgut, früher auch als Heimsteuer bezeichnet) werden Güter bezeichnet, die die Braut mit in die Ehe bringt.

Allgemeiner formuliert handelt es sich bei der Mitgift um eine kulturell festgelegte Form des Gabentransfers anlässlich einer Heirat. Die Gaben werden vom Vater bzw. der Verwandtschaftsgruppe der Braut an den Vater bzw. die Verwandtschaftsgruppe des Bräutigams oder aber an das Ehepaar selbst übergeben.

In Deutschland war es bis ins 20. Jahrhundert üblich, daß junge Frauen bis zum Zeitpunkt der Heirat eine Grundausstattung an Gütern für den zukünftigen Haushalt erworben hatten. Diese als Aussteuer bezeichneten Güter bestanden häufig aus hochwertigen Heimtextilien, Eßgeschirren und anderen im Haushalt benötigten Gegenständen ("Aussteuerqualität"), die meist in Form von Geschenken erworben und bis zur Heirat aufbewahrt wurden. Diese Tradition verlor im Laufe des 20. Jahrhunderts zunehmend an Bedeutung und dürfte heute nur noch selten anzutreffen sein.

Inhaltsverzeichnis

Etymologie

Im Wort Mitgift steckt noch das althochdeutsche gift (Gabe, Geben), das sich auch im englischen gift (Geschenk) erhalten hat.

Arten

Nach dem britischen Kulturwissenschaftler Jack Goody wird zwischen direkter und indirekter Mitgift unterschieden:

Die direkte Mitgift wird von der Verwandtschaft der Braut, vor allem ihren Eltern, bezahlt, während die weniger verbreitete indirekte Mitgift von der Familie des Bräutigams aufgebracht wird.

Die indirekte Mitgift unterscheidet sich vom Brautpreis (auch Brautgabe) darin, dass die Mitgift dem jungen Ehepaar zugute kommt, während der Brautpreis an die Familie der Braut gezahlt wird und insofern im Grunde das Gegenteil einer Mitgift ist. Die Morgengabe dagegen ist eine Gabe des Ehemannes oder seiner Familie direkt an die Braut zu deren freier Verfügung, die traditionell am Morgen nach der Hochzeitsnacht gezahlt wurde.

Zweck

Die Mitgift soll dem jungen Paar einen eigenen Haushalt ermöglichen. Falls der Ehemann stirbt, dient sie seiner Witwe als finanzielle Unterstützung.

In Kulturen, in denen Töchter vom Erbe ausgeschlossen sind, kann die Mitgift auch als vorgezogenes Erbe angesehen werden.

Kulturelle Auswirkungen

Die Höhe der Mitgift richtet sich vor allem nach der sozialen Stellung des Bräutigams, wodurch Frauen niederer sozialer Schichten effektiv daran gehindert werden, in höhere Schichten einzuheiraten, ohne dass es dafür expliziter Verbote bedarf.

In einigen Teilen Indiens wird zudem auch noch das seit dem 19. Jahrhundert verbotene Sati (Witwenverbrennung) ausgeführt. Dabei folgt die Witwe ihrem verstorbenen Mann in den Tod, oft aber nicht ganz freiwillig.[1]

Außer für die Ehefrauen selbst ist diese Entwicklung auch für die Gesellschaft insgesamt problematisch, da Töchter in vielen Familien als existenzielles Armutsrisiko gesehen werden. Dies führt dazu, dass weibliche Föten nach einer pränatalen Geschlechtsbestimmung häufig abgetrieben werden. So liegt inzwischen in einigen Landstrichen das Verhältnis von Männern zu Frauen bei 10:7. Es ergibt sich eine demographisch ungünstige Entwicklung.

Geschichte

Der Brauch der Mitgift war in vielen Teilen der Welt verbreitet, besonders in Europa (römisches Dotalrecht), Afrika und Indien. Schon im Codex Hammurapi, einer rund 3700 Jahre alten Gesetzessammlung, wurde die Mitgift geregelt. Während sie in Europa heute praktisch nicht mehr üblich ist, hat sie sich in anderen Teilen der Welt erhalten.

Rechtliche Lage heute

Im deutschen Recht ist die sog. Ausstattung des Kindes eine Schenkung aus dem Elternvermögen anlässlich der Verheiratung oder Existenzgründung (§ 1624 BGB) geschlechtsneutral; auf sie existiert kein einklagbarer Anspruch. Im Fall des Todes ihres Vaters muss sich die Tochter die Aussteuer nur dann gemäß § 2050 ff. BGB auf ihren Erbteil anrechnen lassen, wenn ihr außerdem eine Berufsausbildung finanziert wurde, so der Bundesgerichtshof. Einem rechtlichen Betreuer wird die Gewährung einer Ausstattung als Ausnahme vom Schenkungsverbot des § 1804 BGB durch § 1908 BGB gestattet.

Siehe auch

Quellen

Lukas, Helmut; Schindler, Vera und Johann Stockinger: "Mitgift". In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. 1993-1997. http://www.univie.ac.at/Voelkerkunde/cometh/glossar/heirat/egga.htm

Einzelnachweise

  1. Spiegel Online: Indien: Witwe verbrennt sich bei Feuerbestattung ihres Mannes, 7. August 2002
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