Aussiedler

Aussiedler

Spätaussiedler sind im amtlichen Sprachgebrauch seit dem 1. Januar 1993 Menschen, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens als deutsche Volkszugehörige nach Deutschland übersiedelt sind. Vorher benannte man sie nach dem Bundesvertriebenengesetz als Aussiedler. Vor allem erfasst der Begriff die Angehörigen von deutschen Minderheiten, deren Familien teilweise seit Generationen in Ostmitteleuropa, Osteuropa, Südosteuropa und teilweise in Asien gelebt haben und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Wer seit dem 1. Januar 1993 als Spätaussiedler in der Bundesrepublik anerkannt werden will, muss mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland einreisen. Diesen bekommt er, wenn er mittels eines formalen schriftlichen Aufnahmeverfahrens seine deutsche Volkszugehörigkeit nachweist. Als deutsche Volkszugehörige gelten seit 1997 nur noch solche Deutschstämmige, die in einem mündlichen Test ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, die sie nicht in einem Deutschkurs erworben haben dürfen.

Das zur Prüfung der Voraussetzungen einschlägige Gesetz ist das am 19. Mai 1953 in Kraft getretene Bundesvertriebenengesetz (BVFG), das nun in einer sehr modifizierten Form angewendet wird. Dieses Gesetz führt bei denen, die als deutsche Volkszugehörige im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes aus Osteuropa in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen, zu einem Statuserwerb als Spätaussiedler. Nach 1990 erlebte Deutschland einen erhöhten Zuzug an Aussiedlern bzw. Spätaussiedlern aus Osteuropa. In den vergangenen Jahren hat dieser Zuzug nachgelassen. So kamen 2005 laut Nürnberger Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 7.500 Spätaussiedler nach Deutschland.[1]

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage

Legaldefinition

Das Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BVFG) nennt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007) in § 4 folgende Kriterien für eine Anerkennung als Spätaussiedler (a. unten a.O.):

  • Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
    • seit dem 8. Mai 1945 oder
    • nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
    • seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben.
  • Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
  • Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

Rechte und Pflichten von Aussiedlern

Im Prinzip sind alle Bürgerrechte auf Aussiedler anzuwenden. Auf Grund des Wohnortzuweisungsgesetzes[2] jedoch sind Aussiedler nach ihrer Einreise nach Deutschland in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt, wenn sie nicht durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt bestreiten können. Hintergrund dieser Maßnahme ist der Umstand, dass Aussiedler dazu neigen, in die Nähe von Familienangehörigen zu ziehen, was zu hohen Aussiedleranteilen in den betreffenden Gemeinden führt und die Leistungsfähigkeit dieser Gemeinden zu überfordern droht.[3]

Einige Gemeinden sehen in „Aussiedlerquoten“ bei der Vergabe von Bauplätzen ein Instrument, um den Anteil von Spätaussiedlern an den Einwohnern der betreffenden Gemeinde in Grenzen zu halten (z. B. die Gemeinde Holdorf).[4] Derartige Regelungen können allerdings von der Kommunalaufsicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 GG (Diskriminierungen auf Grund der Herkunft eines Menschen sind verfassungswidrig) aufgehoben werden.

Im Hinblick auf das Fremdrentengesetz ist es von zentraler Bedeutung, ob jemand als Spätaussiedler oder als Angehöriger eines Spätaussiedlers nach Deutschland eingereist ist: Nur Personen, die bei der Einreise selbst den Spätaussiedlerstatus hatten, haben dadurch Ansprüche aus dem Fremdrentengesetz, das heißt auf eine höhere Altersrente als bloße Angehörige erworben.

Junge Männer mit Spätaussiedlerstatus unterliegen nach Artikel 12a des Grundgesetzes der Wehrpflicht.

Geschichte

Der Begriff Spätaussiedler war ursprünglich eine nicht offizielle Bezeichnung für Aussiedler, denen ab Ende der 1970er-Jahre bis zum 31. Dezember 1992 die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland gelungen beziehungsweise häufig gegen deutsche „Ausgleichszahlungen“ an die Ausreisestaaten gestattet worden war.

Die Nachfahren der deutschen Auswanderer, die sich vor dem 20. Jahrhundert in Osteuropa (Rumänien, Ungarn, Ukraine und vor allem Russland) niedergelassen hatten, konnten seit den 1960er-Jahren auf Antrag (und mit der Begründung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit und/oder der Familienzusammenführung) in die Bundesrepublik einwandern.

Viele, die während des Krieges nach Deutschland kamen oder für Deutschland Kriegsdienst geleistet hatten und zum Teil als „Beutegermanen“ diffamiert wurden, wurden gleich nach dem Krieg in die sibirischen oder asiatischen Gebiete der Sowjetunion verschleppt – als Reparationsmaßnahme zum Ausgleich für die Kosten, die der Sowjetunion im Kampf gegen Deutschland im Zweiten Weltkrieg entstanden sind – und mussten als Zwangsarbeiter in Fabriken oder Minen arbeiten.

Von 1950 bis 2005 kamen als Aussiedler beziehungsweise Spätaussiedler nach Deutschland:

  • aus Polen: 1.444.847
  • aus der Sowjetunion und Nachfolgestaaten: 2.334.334
  • aus Rumänien: 430.101
  • aus der Tschechoslowakei und Nachfolgestaaten: 105.095
  • aus Ungarn: 21.411
  • aus Jugoslawien und Nachfolgestaaten: 90.378
  • aus sonstigen Gebieten: 55.716
  • (insgesamt 4.481.882) Menschen[5]

Bei den Beratungen des „Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes“, das zum 1. Januar 1993 in Kraft trat, war die Bundestagsmehrheit zur Auffassung gekommen, dass sich in Rumänien und Polen die politischen Verhältnisse so weit normalisiert hätten, dass die deutschen Minderheiten dort nicht mehr verfolgt würden. Somit hätten nur noch solche Angehörige der deutschen Minderheit einen Anspruch auf Anerkennung als Vertriebene, die individuell nachweisen könnten, dass sie wegen ihrer Nationalität verfolgt und diskriminiert worden seien. Bei deutschen Volkszugehörigen aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion hingegen wurde davon ausgegangen, dass sie kollektiv wegen ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien.[6]

Die Menschen, die jetzt noch nach Deutschland aussiedeln wollen, müssen die Behauptung, deutsche Volkszugehörige und nicht bloß russifizierte Deutschstämmige zu sein, dadurch glaubhaft machen, dass sie die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache nachweisen. Wenn ihre Sprachkompetenz unzureichend ist[7] oder wenn ihnen nachgewiesen wird, dass sie ihre Sprachkenntnisse im Fremdsprachenunterricht einer Schule oder durch außerschulische Deutschkurse erworben haben, kann ihnen vorgehalten werden, dass ihre Eltern ihnen nicht hinreichend die deutsche Sprache vermittelt haben.

Die Konzentration auf die Deutschkenntnisse der Ausreisewilligen wurde 2001 bei den Beratungen zur Neufassung des § 6 BVFG im Deutschen Bundestag folgendermaßen begründet: „Spätaussiedler würden kaum noch als (ehemalige) Volksdeutsche wahrgenommen werden können, wenn sie ohne Deutschkenntnisse als solche anerkannt werden könnten; außerdem würde ihre Integration zusätzlich erschwert. Denn insbesondere fehlende Deutschkenntnisse stellen sich bei den russlanddeutschen Spätaussiedlerfamilien zunehmend als starkes Hindernis für deren Integration in Deutschland heraus. Dadurch entstehen Belastungen für die Sozialhaushalte, welche vor allem dann schwer zu erklären sein werden, wenn die Anerkennung als Spätaussiedler trotz fehlender Deutschkenntnisse möglich sein soll.“[8]

In einer Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung[9] geben 64 Prozent der in Deutschland aufgenommenen Spätaussiedler zu, dass sie in ihrem Herkunftsland zu Hause nicht Deutsch gesprochen hatten.

Allerdings gibt es auch Widerspruch gegen die These, nur diejenigen seien deutsche Volkszugehörige, die von ihren Eltern die deutsche Sprache vermittelt bekommen hätten.[10]

Um Deutschstämmige vor allem in Polen und in Russland zum Verbleib in ihren jetzigen Wohngebieten zu motivieren, hat die Bundesregierung auf der Grundlage des § 96 BVFG ein System von Bleibehilfen entwickelt.[11]

Russlanddeutsche

Zur Geschichte der Deutschen in Russland siehe Hauptartikel Geschichte der Russlanddeutschen.

Integration von (Spät-)Aussiedlern in die deutsche Gesellschaft

Zur Integration von Spätaussiedlern stellt die Schader-Stiftung[12] fest:

  1. Die weit überwiegende Zahl der nach Deutschland übersiedelten Russlanddeutschen wurde in einem sowjetischen Umfeld sozialisiert. Nur noch die älteste Generation kennt rein deutschstämmige Heiraten und Nachbarschaften, wie sie bis zum Zweiten Weltkrieg üblich waren, danach aber zerschlagen wurden. Kultur und Lebensweise orientierten sich nicht einmal mehr an einem wenn auch überholten und auf veraltetem Stand stagnierenden Deutschlandbild, sondern an zeitgenössischen Kultur- und Konsummustern der sowjetischen Gesellschaften.
  2. Hauptmotiv für die Übersiedlung nach Deutschland war nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion die Chance, für sich selbst und die Kinder in einem wohlhabenden Land eine bessere Zukunft zu sichern.
  3. Die Ausreise nach Deutschland wurde häufig gegen den Widerstand von Angehörigen der eigenen Familie durchgesetzt. Insbesondere ältere Kinder und Jugendliche wollten ihren alten Lebenskontext und die peer groups, innerhalb derer sie sich bewegten, nicht aufgeben.
  4. Die Stigmatisierung der Deutschstämmigen als ‚Deutsche‘ oder gar ‚Nazis‘ in der Sowjetunion schlug nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik in eine Stigmatisierung als ‚Russen‘ um. Dieser verbale Ausdruck der Ausgrenzung wurde insbesondere von der jungen Generation als Merkmal der eigenen Identitätsbildung und Selbstabgrenzung angenommen und bewirkt noch immer erhebliche Integrationsprobleme.

Auf einer Fachkonferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung zum Thema „Migration und Integration“, die im März 2003 stattfand, wurde festgestellt, dass Spätaussiedler überdurchschnittlich häufig von Arbeitslosigkeit betroffen und bedroht seien.[13] „Zwar verfügen […] rund zwei Drittel der Spätaussiedler über eine mehr- oder sogar langjährige Berufserfahrung, die wenigsten können aber ihre Kenntnisse in Deutschland einbringen. Vielfach scheitert die berufliche Integration an mangelnden Deutsch- und EDV-Kenntnissen. Nur rund 21 Prozent der Befragten beurteilen ihre sprachlichen Fähigkeiten als fortgeschritten oder sehr gut. 36 Prozent der befragten Aussiedler geben an, sie hätten zu Hause schon Deutsch gesprochen.“

Die These, wonach es unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Aussiedlermilieu eine erhöhte Anfälligkeit für Drogenkonsum und Kriminalität gebe, ist umstritten.[14][15]

Die „Landsmannschaft der Deutschen aus Russland“ betont die Chancen, die die Zuwanderung von Russlanddeutschen nach Deutschland mit sich bringe, „weil mit ihnen junge, kinderreiche und arbeitsame Menschen in eine Gesellschaft kommen, die sich zunehmend der Gefahr einer Überalterung gegenüber sieht, und weil sie sich mit ihren Fähigkeiten und ihrer Leistungsbereitschaft ganz gewiss nicht zu verstecken brauchen.“[16]

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble kommentierte 2006 die Situation mit den Worten: „Der spürbare Anstieg von mitreisenden Familienangehörigen mit unzureichenden Sprachkenntnissen und die schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland machen uns heute […] mehr zu schaffen, als das früher der Fall gewesen ist. Die Mehrzahl der Aussiedler bemüht sich um die eigene Integration, indem sie Deutsch lernt und Arbeiten annimmt, die oft weit unter ihrer persönlichen Qualifikation liegen. […] Leider haben wir mit einem Teil der jüngeren männlichen Generation einige Probleme – auch wenn ich vermute, dass die Darstellungen in den Medien oft überzogen und einseitig sind. […] Diesem Problem müssen wir mit aller Kraft und gemeinsam entgegenwirken so gut und wo immer wir können.“[17]

In Russland beurteilt man die Lage skeptischer: „Heute leben in der Bundesrepublik ca. 2,5 Millionen Bürger, die als Aussiedler, Spätaussiedler oder deren Angehörige aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion zugewandert sind. Für viele von ihnen hat sich der Traum nach Akzeptanz und einem besseren Leben auch in Deutschland nicht verwirklicht.“[18]

Begriffsumfeld

In vielen Statistiken werden „Aussiedler“ als Kategorie aufgeführt. Die auffallend niedrigen Zahlen erklären sich dadurch, dass „Aussiedler“ in der offiziellen Statistik der Bundesregierung nur so lange als solche aufgeführt werden, bis sie die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen bekommen haben. Umgangssprachlich wird aber eine ausgesiedelte Person (mit bereits vorhandener deutscher Staatsangehörigkeit) oft immer noch als Aussiedler bezeichnet.

Deutsche, die nach dem Zweiten Weltkrieg aus den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten vertrieben wurden (1945–1948), werden als Vertriebene bezeichnet.

Sowohl Flüchtlinge (1944–45), Vertriebene (1945–48) als auch Aussiedler (1957–92) werden als Heimatvertriebene bezeichnet. Bis 1992 zählten auch die Aussiedler zur Gruppe der Heimatvertriebenen. Aussiedler, die aus den historischen deutschen Ostgebieten kommen, waren bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, da entweder ihre Vorfahren oder sie noch selbst Bürger des Deutschen Reiches (Stand: 31. Dezember 1937) waren.

Regelungen über Bürgerrechte für Abkömmlinge des Staatsvolks in anderen Ländern

Gesetze für die Einreise von Menschen, die als Abkömmlinge des eigenen Staatsvolkes (als ethnische Minderheit) im Ausland leben und nach der Einreise einen Anspruch auf Teilhabe an den ausschließlich Bürgern des Einreiselandes zustehenden Rechten (Bürgerrechten) erwerben, gibt es in vielen weiteren Staaten. Beispielsweise erließ Griechenland ein Gesetz, mit welchem es griechischstämmigen Menschen aus der ehemaligen Sowjetunion ermöglichte, sich wieder in Griechenland anzusiedeln. Seitdem sind einige hunderttausend griechischstämmige Ex-Sowjetbürger, vor allem aus Georgien, der Ukraine und Kasachstan, nach Griechenland ausgewandert. Ein weiteres Beispiel sind die finnischstämmigen Bewohner des russischen Ingermanlandes. Ähnliche Gesetze existieren auch in Japan, Estland und Finnland.

Einen Sonderfall stellt die Alija (die Einreise von Juden nach Israel) dar, da in diesem Fall die Kategorie „Religionszugehörigkeit“ unauflöslich mit der der „Volkszugehörigkeit“ verknüpft wird.

Literatur

  • Alfred Eisfeld: Die Russlanddeutschen. 2. Aufl. 1999, ISBN 3-784-42382-5.
  • Heinz Ingenhorst: Die Rußlanddeutschen – Aussiedler zwischen Tradition und Moderne, Frankfurt / Main 1997.
  • Ferdinand Stoll: Kasachstandeutsche. Migrationsstrategien Kasachstandeutscher im Übergang von ethnischer zu transnationaler Migration – aus der Sicht von Kasachstan. Kisslegg 2007, ISBN 978-3-00-023812-3.

Siehe auch

Einzelnachweis

  1. Zeit: „Wir waren ein Einwanderungsland“
  2. Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2474; PDF)
  3. Alwin Schröder: Die Russen von Cloppenburg. Spiegel Online vom 1. April 2005.
  4. Niederschrift Nr. 02/2008 über die Sitzung des Grundstücks- und Wirtschaftsausschusses der Gemeinde Holdorf, am Montag, dem 14.04.2008. Ergänzungen zur Niederschrift Nr. 01/2008 vom 31.03.2008, TOP 4 (PDF)
  5. Initiative Tageszeitung e.V., Aussiedler
  6. Lena Khuen-Belasi: Warum Spätaussiedler in Deutschland zwischen allen Stühlen sitzen. Frankfurter Rundschau vom 27. September 1999.
  7. vgl. z. B. das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Mai 2004.
  8. Deutscher Bundestag: Bericht der Abgeordneten Günter Graf (Friesoythe), Hartmut Koschyk, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke. Drucksache 14/6573 (PDF)
  9. Wolfgang Gärthe: Feststellung von Qualifikationen und Kenntnissen von Migrantinnen und Migranten: Assessmentverfahren als Grundlage von Integrationsplänen, S. 32 (PDF)
  10. Lena Khuen-Belasi: Warum Spätaussiedler in Deutschland zwischen allen Stühlen sitzen. Frankfurter Rundschau vom 27. September 1999.
  11. Bundeszentrale für politische Bildung: Deutsche „Bleibehilfen“ für die Minderheiten in den Herkunftsländern
  12. Schader-Stiftung: Forschung: Integration von Aussiedlern
  13. Wolfgang Gärthe: Feststellung von Qualifikationen und Kenntnissen von Migrantinnen und Migranten: Assessmentverfahren als Grundlage von Integrationsplänen, S. 31 (PDF)
  14. Roland Preuß: Raus aus der Tabuzone: Ausländer – Statistiken sagen das eine, die Wirklichkeit zeigt häufig das Gegenteil. In: Das Parlament. Ausgabe 48/2008 vom 10. November 2008.
  15. Leo Selensky/Eduard Kirschbaum/Alina Kirschbaum: Identitätsentwicklung und Delinquenz bei jungen Aussiedlern.
  16. Pressekonferenz im Hessischen Landtag vom 8. Mai 2007 zum Bundestreffen der „Landsmannschaft der Deutschen aus Russland“ in Wiesbaden.
  17. Die Russlanddeutschen bauen uns eine Brücke zwischen Russland, Deutschland und Europa. Rede von Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble anlässlich der Gedenkfeier der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland zum 65. Jahrestag der Vertreibung der Russlanddeutschen am 27. August 2006 in Stuttgart.
  18. Über die Geschichte der Deutschen in Russland.

Weblinks


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