Aussetzung (Strafrecht)

Aussetzung (Strafrecht)

Die Aussetzung ist eine Straftat, die sich gegen das geschützte Rechtsgut des Lebens und insbesondere gegen die seelische und körperliche Unversehrtheit richtet. Die Aussetzung zählt zu den konkreten Gefährdungsdelikten. Durch die Strafrechtsreformen (insbesondere 6. StrRRefG von 1998) ist der Opferkreis und die Tathandlung erheblich ausgeweitet worden. Die Strafvorschrift ist in § 221 StGB geregelt.

Der Tatbestand lautet:

(1) Wer einen Menschen

1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Die konkrete Gefährdung bedeutet, dass lediglich die Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsgefährdung eingetreten sein muss.
Der Tatbestand des Abs. 1 ist vom Charakter her ein Vergehen und weist keine Versuchsstrafbarkeit auf. Abs. 2 ist eine Qualifikation und ein Verbrechen im engeren Sinne. Abs. 3 ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt (Tötungsdelikt im weiteren Sinn). Abs. 4 ist eine Strafzumessungsvorschrift für minder schwere Fälle.

Dieses Delikt umfasst zwei prinzipielle Tathergänge:
a) eine Normalperson setzt das Opfer einer subjektiv-relativen Gefahr aus
b) ein Garant begeht eine unterlassene Hilfeleistung
c) die unterlassene Hilfeleistung durch Normalperson regelt (§ 323c StGB)

Das in der 6. Strafrechtsreform 1998 zum Universaldelikt des Garanten entwickelte Prinzip löst die metaphorische ältere Deliktdefinition ab, welche auf den Tatbeispielen „Aussetzen des Neugeborenen in der Wildnis“ und „Weggehen von dem auf Hilfe Angewiesenen“ beruhte und zu komplizierten Auslegungen führen musste, z.B. ob ein Verlassen durch Selbstaussperren oder durch Vollrausch des Garanten einem tatsächlichen Verlassen entsprach. Weiter war der Kreis der möglichen Opfer anhand eines Kataloges auf besonders Schutzbedürftige wie Minderjährige, Gebrechliche, durch Krankheit Hilflose eingeschränkt.

Zu a) spricht der Gesetzgeber vom „Versetzen in eine hilflose Lage“, nicht aber von einer objektiven Gefährdungssituation, da die Selbsthilfefähigkeit von der allgemeinen Intelligenz, Lebenserfahrung, speziellen Sachkenntnis und körperlichen Leistungsfähigkeit bestimmt wird. Dem Gericht wird die individuelle Bewertung im Einzelfall übertragen.

Zu b) ist es nicht nur die Unterlassung einer für notwendig erkannten Hilfeleistung, sondern darüber hinaus die fehlende Bereitschaft, sich mit dem Problem des Schutzbedürftigen überhaupt auseinanderzusetzen, was mit dem „Im-Stich-Lassen“ ausgedrückt wird.

Die Literatur diskutiert, ob „hilflos“ „ahnungslos“ mit einschließen sollte. Wer im Urvertrauen auf den Leistungswillen des Garanten seinen eigenen Verstand ausschaltet, wird dadurch hilflos.

Ein einmal unzuverlässiger Garant wird diese Eigenschaft sicher behalten. § 138 StGB listet Katalogstraftaten auf, deren geplante Begehung verhindert oder angezeigt werden muss. Explizit enthalten ist der Aussetzungstatbestand nicht, er könnte jedoch in manchen Fällen dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit des Völkerstrafgesetzbuches zugeordnet werden, hiermit müsste die Indexstraftat - in der sicheren Vermutung weiterer Folgetaten - anzeigepflichtig werden. Hierdurch würde ein erkennbares Universaldelikt mit sehr hohen Fallzahlen entstehen.

In der Literatur ist der § 221 StGB in seiner aktuellen Fassung auf erhebliche Kritik wegen Disproportionalitäten in den Strafrahmen der einzelnen Absätze und der Gesamtkonzeption des Aussetzungstatbestands gestoßen.

Siehe auch

Literatur

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