Ausschreibung

Ausschreibung

Eine Ausschreibung ist ein Teil des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb. Durch sie werden potenzielle Bieter aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten. Weitere Formen der wettbewerbsbasierten Preisermittlung sind Auktionen. Nicht zwingend innerhalb des Vergaberechts wird der Begriff auch für Stellenausschreibungen allgemein verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Ausschreibungsregeln für öffentliche Auftraggeber

Die Regeln für Ausschreibungsverfahren bei öffentlichen Auftraggebern sind unterteilt in den Bereich ab den sogenannten Schwellenwerten und unterhalb der Schwellenwerte.

Ausschreibungen ab den Schwellenwerten

Für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten (oft auch fälschlicherweise “Europaweite Ausschreibung“ genannt) gelten die Regeln des “Government Procurement Agreement“ (GPA). Das Government Procurement Agreement[1] auf deutsch “Regierungsbeschaffungsvereinbarung“ ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 13 Mitglieder der Welthandelsorganisation, Kanada, Hong-Kong-China, Island, Israel, Japan, Korea, Liechtenstein, die niederländische Karibikinsel Aruba, Norwegen, Singapur, Schweiz, Taiwan, USA, über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen - die sogenannten Schwellenwerte -, in "Special Drawing Rights" (SDR) - auf Deutsch: Sonderziehungsrechten (SZR), zum Beispiel 200.000 SZR für Lieferleistungen und 5.000.000 SZR für Bauleistungen, festgeschrieben. Hier sind auch die Fristen für die Bearbeitung der Angebote und Modalitäten für die Veröffentlichung der Ausschreibungen sowie der Ausschluss von Bietern wegen Korruption, Geldwäsche oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geregelt. Im Gegensatz zur Auffassung im deutschsprachigen Raum, wonach die Bieter keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf ein fehlerfreies Vergabeverfahren haben, wird hier für die Bieter ein Klagerecht vor einem unabhängigen Gericht auf Einhaltung der Vergaberegeln festgeschrieben.

Die Europäische Union, als eine Partei - wie die Mitunterzeichner dieser Vereinbarung genannt werden - hat im Rahmen ihrer Verpflichtung nach dieser Vereinbarung zur Vereinheitlichung der Vergabeverfahren in ihrem Geltungsbereich Richtlinien[2][3] an die Mitgliedsstaaten der EU erlassen, wonach die Nationalstaaten ihre Vergabeverfahren diesen Regeln anpassen müssen. Bieter aus allen GPA-Staaten dürfen sich an den Ausschreibungsverfahren beteiligen und ihre Angebote müssen diskriminierungsfrei gewertet werden (siehe Artikel 5 der EU-Richtlinie 2004/18/EG).

In Deutschland sind die Regeln im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),[4] in der Vergabeverordnung (VgV), [5] der Vergabeordnung für Freiberufliche Leistungen[6] (VOF) sowie den besonderen §§ der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [7] (VOB Teil A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen [8] (VOL Teil A) geregelt. Der Gegenwert der Schwellenwerte in den europäischen Währungen Euro, Pfund, Kronen usw. werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission entsprechend den Wechselkursschwankungen zu den Sonderziehungsrechten (SZR) neu berechnet und veröffentlicht. (Siehe Artikel 78 der EU-Richtlinie 2004/18/EG). Die letzte Angleichung fand durch die Verordnung Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009[9] statt und ist seit dem 1. Januar 2010 gültig. Die geänderten Werte sind in allen EU-Ländern ab dem Gültigkeitsdatum unmittelbar anzuwenden. Auch wenn die geänderten Werte nicht oder noch nicht in den nationalen Vorschriften verankert wurden.

Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte

Bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte gilt nur nationales Recht. Beteiligen dürfen sich Bieter aus dem gesamten “Europäischen Wirtschaftsraum“ (EWR). Der umfasst neben den 27 Mitgliedsländern der Europäischen Union auch Island, Norwegen und Liechtenstein. Die Schweiz ist durch ein separates Abkommen eingebunden. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus dem Einigungsvertrag zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Einigung zum (EWR) und dem separaten Abkommen mit der Schweiz. In Deutschland gelten der vierte Teil des GWB, die VgV, die VOF sowie die besonderen §§ der VOB und der VOL in diesem Bereich nicht. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte für freiberufliche Leistungen gelten die entsprechenden Honorarordnungen. z. B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure[10] (HOAI).

Nicht der Ausschreibungspflicht unterliegt die In-House-Vergabe bzw. das In-House-Geschäft. Von der Ausschreibung können die im Korruptionsregister aufgenommenen Personen und Unternehmen ausgeschlossen werden.

Ausschreibungsarten

Zu unterscheiden sind „Öffentliche Ausschreibungen“ - ab Erreichen der Schwellenwerte „Offene Verfahren“ genannt und “Beschränkte Ausschreibungen“ - ab erreichen der Schwellenwerte „Nicht Offene Verfahren“ genannt. Bei öffentlicher Ausschreibung (offenem Verfahren) werden Leistungen/Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (Siehe §§ 3 der VOB/A und VOL/A) Bei beschränkter Ausschreibung werden Leistungen/Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden, (siehe §§ 3 der VOB/A und VOL/A)

a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,

b) wenn die öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

c) wenn eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

d) wenn eine öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

Ohne weitere Prüfung können nach VOB/A folgende Leistungen beschränkt ausgeschrieben werden:

bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:

a) 50.000 Euro (€) für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,

b) 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,

c) 100.000 € für alle übrigen Gewerke,

Veröffentlichung von Ausschreibungen

Öffentliche Ausschreibungen sind in Deutschland laut §§ 12 der VOB/A und VOL/A bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen; sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden. Einige Bundesländer haben eigene Ausschreibungsportale. Neben den amtlichen Veröffentlichungsblättern und Portalen gibt es auch noch zahlreiche gewerbliche Fachblätter und Portale, die sich der Veröffentlichung von Ausschreibungen widmen. Auf kommunaler Ebene ist die Ausschreibungsveröffentlichung sehr unterschiedlich. Häufig werden in der örtlichen Presse “Ausschreibungshinweise“ veröffentlicht, die nicht den vollen vorgeschriebenen Veröffentlichungstext enthalten, sondern auf die Fundstellen in den öffentlichen und gewerblichen Fachblättern und Portalen hinweisen. Ab Erreichen der Schwellenwerte ist die Ausschreibungsveröffentlichung auch an das Amtsblatt der EU zu senden, das die Ausschreibungsveröffentlichung in alle offiziellen Sprachen der EU übersetzt und auf ihrem Ausschreibungsportal “Tenders Electronic Daily“ (TED) [11] veröffentlicht. Aufträge unterhalb der Schwellenwerte können auf dem Portal TED veröffentlicht werden. In diesen Fällen ist die Frage: “Fällt der Auftrag unter das Beschaffungsabkommen (GPA)“ mit Nein zu beantworten.

Siehe auch: Ausschreibungsdatenbank

Varianten der Ausschreibung im privat-wirtschaftlichen Bereich

Auch im privaten Bereich spricht man zwar häufig von Ausschreibung, man ist aber nicht an die formalen Vorgaben des Vergaberechts gebunden. Hier haben sich auf dem Markt verschiedene Varianten entwickelt.

Aus dem englischen Sprachgebrauch werden Bezeichnungen für verschiedene Ausschreibungsvarianten auch für den deutschen Sprachraum entlehnt:

  1. RFI (Request for Information, dt. Leistungsanfrage): Anfrage an potenzielle Lieferanten, ob sie einen skizzierten Bedarf grundsätzlich erfüllen könnten. Die abgegebenen Antworten enthalten in der Regel Listenpreise. Diese Ausschreibungsvariante eignet sich zur ersten Sondierung des Marktes.
  2. RFQ (Request for Quotation, dt. Preisanfrage): Zu einem detailliert beschriebenen Bedarf (Lastenheft) wird eine Leistungsbeschreibung mit einem möglichst präzisen, aber in der Regel unverbindlichen Preis angefragt. Diese Anfragen werden an Lieferanten versandt, von deren grundsätzlicher Leistungsfähigkeit der Versender bereits überzeugt ist.
  3. RFP (Request for Proposal, dt. Aufforderung zur Angebotsabgabe): Ausschreibung im üblichen Sinn, d.h., die abgegebenen Angebote sind innerhalb der angegebenen Gültigkeitsfrist in der Weise bindend, dass ein Vertragsschluss durch bloße Annahme-Erklärung des ausschreibenden Unternehmens zu Stande kommt. Die Ausschreibungs-Anfragen enthalten eine detaillierte Leistungsbeschreibung bzw. ein Pflichtenheft sowie alle zum Vertragsabschluss gehörenden Zusatzvereinbarungen. Auch innerhalb (größerer) Unternehmen werden Ausschreibungs-Verfahren angewendet. Eine Verpflichtung zur Annahme eines der Angebote besteht grundsätzlich nicht.
  4. RFF (Request for Feature, dt. Aufforderung zur Angebotserweiterung): Anforderung zur Erweiterung eines Systems oder Angebots.

Auftragsauktionen im privat-wirtschaftlichen Bereich

Im privaten Bereich, welcher nicht an die Vorschriften des Vergaberechts gebunden ist, erfolgen Ausschreibungen zunehmend auch als zumeist internetbasierte Auftragsauktion. Dies ist ein sich derzeit noch entwickelndes Feld, das erst seit etwa 2003 entsteht.

Vadium

Das Vadium dient als Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt; es verfällt in diesem Fall zugunsten des Auftraggebers.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. wto.org: Government procurement - plurilateral agreement - overview, Zugriff am 5. Mai 2011
  2. eur-lex.europa.eu: Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Zugriff am 5. Mai 2011
  3. eur-lex.europa.eu: Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Zugriff am 5. Mai 2011
  4. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
  5. Vergabeverordnung (VgV)
  6. Vergabeordnung für Freiberufliche Leistungen VOF
  7. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB
  8. Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen VOL
  9. eur-lex.europa.eu: Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren Text von Bedeutung für den EWR, Zugriff am 5. Mai 2011
  10. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI
  11. Tenders Electronic Daily (TED)

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