Ausbildereignungsprüfung

Ausbildereignungsprüfung

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Ausbilder bezeichnet, wer die Ausbildungsinhalte einer Ausbildung in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt und die Eignungsanforderungen erfüllt.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Qualifikation

In Deutschland muss im Rahmen der betrieblichen Ausbildung, der so genannten dualen Ausbildung, in jedem ausbildenden Betrieb ein Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO, auch AusbEignV) tätig sein, der sowohl Ansprechpartner für die Auszubildenden als auch für die Ausbildung verantwortlich ist.

Für bestehende bzw. beginnende Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2009 sind Ausbilder nach § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom Nachweis der Ausbilderprüfung befreit.

Durch die befristete Befreiung von dem besonderen Qualifizierungsnachweis nach der Ausbilder-Eignungsverordnung wird ein Ausbilder jedoch nicht davon befreit, dass er als Ausbilder nach dem Berufsbildungsgesetz persönlich und fachlich geeignet sein muss. Dies beinhaltet auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse.

Die notwendige Qualifikation - Ausbildereignung - umgangssprachlich auch AdA ("Ausbildung der Ausbilder") genannt, kann im Rahmen einer Prüfung vor der IHK oder HWK nachgewiesen werden. Der Besuch eines mehrtägigen Kurses, der die notwendigen rechtlichen wie auch berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt, ist zu empfehlen. Ebenso besteht auch die Möglichkeit, die Ausbildung zum Ausbilder an einer Fachhochschule bzw. Berufsakademie zu absolvieren. Nach einer schriftlichen Prüfung werden "mündlich" die "Handlungskompetenz" in Form einer Unterweisungsprobe oder Präsentation getestet. In der Praxis soll die Ausbildereignung zur Planung, Durchführung, Kontrolle (Qualitätssicherung) und Abschluss von Berufsausbildungen befähigen.

Eine andere Möglichkeit besteht im Zuge eines Studiums der Wirtschaftspädagogik, Ingenieurpädagogik oder Technikpädagogik (Gewerbelehrer). Dort erhält man ebenfalls den Ausbildereignungsschein im Rahmen von Pädagogikvorlesungen und -übungen.

Bei handwerklichen Berufen ist die Ausbildereignungsprüfung in die Meisterprüfung integriert. Gleiches gilt bei kaufmännischen Ausbildungen für einige Fachwirte, wie zum Beispiel den Industriefachwirt.

Auch bei einer Reihe von anderen Berufen gehört die entsprechende Qualifikation mit zum Bildungsprofil.

Fachliche Eignung

Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. Ausbildertätigkeit sind eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder angemessene Berufserfahrung (ohne formale Qualifikation) innerhalb des entsprechenden Tätigkeitsbereichs oder Erwerb des "AdA-Scheines" im Rahmen eines Hochschulstudiums.

Obwohl die Nachweiserfordernis der Ausbildereignung bis 2009 ausgesetzt ist, schreiben einige Innungen wegen der erforderlichen fachlichen Eignung nach wie vor die Meisterprüfung als Voraussetzung für eine Ausbildertätigkeit vor.

Persönliche Eignung

Hier wird nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen. Man unterstellt also, dass der Ausbilder persönlich geeignet ist, es sei denn, er hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen oder darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.

Die Rolle des Ausbilders

In der Ausbildung wird vermehrt in Projekten gearbeitet und somit werden die Auszubildenden in den Lernprozessen zu selbstbestimmten und sich selbstorganisierenden Akteuren. Der Ausbilder kann seine klassischen Rollen des Anweisers und Unterweisers, des Beurteilers und Entscheiders weitgehend verlassen und ist zudem nicht mehr die Hauptinformationsquelle für die Lernenden. Er nimmt vielmehr neue Rollen an und wird zum Organisator, Lernberater, Moderator und Informator. Das Hauptgewicht der Arbeit liegt dabei auf der Vor- und Nachbereitung sowie der Begleitung und Unterstützung der Lernenden (Lernprozessbegleiter).

Seine Aufgabe ist die Entwicklung von

um aus einem Auszubildenden einen qualifizierten Mitarbeiter werden zu lassen.

Österreich und Schweiz

Formale Voraussetzungen sind abweichend geregelt. In Österreich sind diese im Berufsausbildungsgesetz (Bundesgesetz über die Berufsausbildung von Lehrlingen) verankert, in der Schweiz in der Berufsbildungsverordnung (BBV) und im Berufsbildungsgesetz (BBG).

Fachliche und persönliche Eigenschaften sollte ein Ausbilder im mindestens gleichen Umfang wie in Deutschland mitbringen.

Literatur

  • W. Birkholz, G. Dobler: Der Weg zum erfolgreichen Ausbilder. 6. Aufl., Edewecht/Wien 2001
  • H. P.Freytag, F. Gmel, F. Grasmeher: Der Ausbilder im Betrieb. 33. Aufl., Kassel 2005
  • W. Küper, H. Stein: "Die Ausbilder Eignung", 12. Auflage, Hamburg 2007
  • H. J. Rahn: Kompetenzen von Ausbildungsleitern. In: Personal. 53. Jg., 2001, S. 106-109
  • A. Ruschel: Die Ausbildereignungsprüfung. 3. Aufl., Ludwigshafen 2007
  • A. Ruschel: " Arbeits- und Berufspädagogik für Ausbilder in Handlungsfeldern" Ludwigshafen 1999 (Neue Auflage Frühjahr 2008)
  • R. H. Schaper, R. Schreiber, W. Seyd: Der Berufsausbilder. 5. Aufl., Hamburg 1995
  • A. Eiling, H. Schlotthauer: Handlungsfeld Ausbildung. 3. Aufl., Hamburg 2006
  • A. Eiling, H. Schlotthauer: Prüfungs-Check Ausbildereignung. 1. Aufl., Hamburg 2007

Weblinks


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