Qualifikation (Strafrecht)

Qualifikation (Strafrecht)

Unter Qualifikation versteht man im Strafrecht die Erweiterung eines Grundtatbestandes um strafverschärfende Merkmale [bzw. diesen erweiterten Tatbestand und dessen Verwirklichung (Delikt)].

Inhaltsverzeichnis

Beispiele

Beispiel aus Deutschland

Eine Qualifikation der (einfachen) "Körperverletzung" stellt die "gefährliche Körperverletzung" dar. Diese "gefährliche Körperverletzung" schließt nach § 224 StGB) nicht nur den Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) ein, sondern führt noch weitere Merkmale auf. Wegen dieser zusätzlichen Merkmale wird die entsprechende Tat auch als stärker strafwürdig angesehen.

Beispiel aus der Schweiz

In der Schweiz die "vorsätzliche Tötung" nach Art. 111Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche sStGB der Grundtatbestand der Tötungsdelikte. Im Verhältnis hierzu stellt "Mord" (Art. 112Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche sStGB) die Qualifikation der "vorsätzlichen Tötung" dar. Für einen "Mord" muss nicht nur ein Mensch mit Vorsatz getötet werden, sondern darüber hinaus muss der Täter auch ein besonderes Mordmerkmal (wie zum Beispiel das Handeln aus einen besonders verwerflichen Beweggrund) erfüllen.

Merkmale und Folgen hieraus

Die Qualifikation hat nicht nur einen eigenen Tatbestand, sondern auch einen gegenüber dem Grunddelikt verschärften Strafrahmen. Darum ist die Qualifikation keine Strafzumessungsregel, sondern ein eigener, speziellerer Tatbestand. Die Ausführungen zum formellen Verbrechensbegriff sind daher auf sie anwendbar. Allerdings werden die Qualifikationstatbestände (zumindest in Deutschland) zunehmend durch die Regelbeispielstechnik ersetzt.

Weil die Qualifikation durch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal das speziellere Gesetz ist, verdrängt sie das allgemeinere Grunddelikt (Spezialität). Der Täter wird im ersten Beispiel also nicht wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt, sondern nur wegen letzterer.

Vergleiche auch

Ein besondere Fall der Qualifikation ist die Erfolgsqualifikation.

Das Gegenstück zur Qualifikation im Strafrecht ist die Privilegierung.

Den Tatbestand, gegenüber dem die Qualifikation eine Strafrahmen erhöhende Erweiterung darstellt, wird (wie oben erwähnt) "Grundtatbestand" genannt.

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