Präventiv-polizeiliche Telekommunikationsüberwachung

Präventiv-polizeiliche Telekommunikationsüberwachung

Die präventiv-polizeiliche Telekommunikationsüberwachung ist eine 2005 durch Aufnahme in die Landespolizeigesetze der deutschen Bundesländer Bayern, Thüringen, Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern neugeschaffene Befugnis der Polizei, den Telefon- und E-Mail-Verkehr von Menschen, die keiner Straftat verdächtigt werden, mitzuschneiden bzw. sich aushändigen zu lassen. Nach der im Juli 2005 durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit der verdachtsunabhängigen Telefonüberwachung in Niedersachsen[1], musste der dortige Gesetzgeber einlenken und die entsprechende Regelung stark einschränken.[1]

Als rechtliche Voraussetzung genügt es laut diesen Paragraphen, wenn jemand unwissentlich in den Umkreis eines Terrorverdächtigen kommt, sei es als Arbeitskollege oder Sportkamerad, Nachbar oder WG-Mitbewohner. Begrifflich fasst das novellierte Landespolizeirecht diesen Personenkreis als Kontakt- und Begleitpersonen. Für deren Überwachung bedarf es keiner nachweislich konkreten Gefahr. Bis zu fünf Monate E-Mail- und Telefon-Verkehr dürfen die Beamten erst auf Genehmigung eines Richters dann auch für die Staatsanwaltschaft gerichtsverwertbar aufbereiten und auswerten.

Telekommunikationsdiensteanbieter wurden zu diesem Zweck verpflichtet, zwei Monate lang alle Verkehrsdaten auf Vorrat zu sammeln. Daraus entsteht ein umfassendes Reservoir aller Telefonate, E-Mails und SMS, aus dem die Ermittler sich bei Bedarf bedienen können. Eine derartige weitgehende Ausforschung durften früher nur Geheimdienste betreiben.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsentwicklung

In Rheinland-Pfalz sollen die bisher bestehenden polizeilichen Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung um die Maßnahme der sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung erweitert werden. So könnte auch die verschlüsselte Internettelefonie überwacht werden können. Darüber hinaus soll die Polizei ermächtigt werden, eine bestehende TK-Verbindung zu unterbrechen oder die Aufnahme einer Telekommunikation zu verhindern. Dadurch soll etwa die Fernzündung einer Bombe mittels TK-Verbindung verhindert werden können.

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht:Urteil des Ersten Senats vom 27. Juli 2005.

Literatur

• Stefan Holzner: Rheinland-Pfalz: Online-Durchsuchung und weitere Maßnahmen der TK-Überwachung geplant, Newsdienst MMR-Aktuell Ausgabe 7/2010, MMR-Aktuell 2010, 302767.

Weblinks

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