Präambel des Grundgesetzes

Präambel des Grundgesetzes

Die Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist der Vorspruch des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland. Die Präambel betont die gleichberechtigte Stellung Deutschlands in einem vereinten Europa. Im zweiten Abschnitt folgt die einzige Stelle des Grundgesetzes, an der die einzelnen Länder genannt werden. Der Schlusssatz zeigt die Vollendung des langen Zieles der Einheit und Freiheit Deutschlands, das 1990 verwirklicht wurde.

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Mit der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 wurde der Wortlaut der Präambel durch Grundgesetzänderung neu gefasst, denn das Ziel der Einheit Deutschlands – das die Präambel ursprünglich forderte – war nun erreicht. Außerdem wurden die neuen Länder der Präambel hinzugefügt.

Die alte Präambel vom 23. Mai 1949 hatte folgenden Wortlaut:

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichwertiges Glied
in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.

In dieser ursprünglichen Präambel von 1949 sind noch die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, die sich im Jahre 1952 zu Baden-Württemberg zusammenschlossen, aufgeführt. Außerdem fehlt das Saarland, das erst 1957 durch Volksabstimmung der Bundesrepublik beigetreten ist, sowie West-Berlin, das aufgrund der Berlin-Frage mit der Wiedervereinigung 1990 als Teil des Landes Berlin der Bundesrepublik beitreten konnte.

Umstritten ist, ob die Präambel des Grundgesetzes dessen integrierter Bestandteil ist, wofür allerdings der Wortlaut und die systematische Stellung sprechen.

Den Materialien des Parlamentarischen Rates ist einzig zu entnehmen, dass übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass die Präambel ersichtlich machen solle, was das Grundgesetz bezwecke, diesem seine politische und juristische Qualifikation verleihe und „rechtlich erhebliche Feststellungen, Bewertungen, Rechtsverwahrungen und Ansprüche zugleich“ enthalte.

Nachdem in der Anfangszeit der Republik die ganz überwiegende Lehre der Präambel des GG lediglich Bedeutung als Auslegungshilfe beimaß, stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem KPD-Urteil fest, dass darüber hinaus das Wiedervereinigungsgebot in der Präambel als unmittelbare Rechtsnorm zu gelten habe.

Seitdem wird zutreffend, wenn auch überwiegend unspezifisch, nach der Art der in der Präambel getroffenen Aussagen differenziert, wie sie sich insbesondere aus ihren Sprachstrukturen ergibt; es stünden rechtlich verbindliche Staatsziele, Aussagen rein dokumentarischen Charakters und Mischformen nebeneinander. Übereinstimmend wird rein objektiv-rechtlicher Charakter angenommen.

Gegenstand mehrerer Petitionen, die Bundesregierung und Bundestag jahrelang beschäftigt haben, war die Frage, ob das Fugen-s in verfassungsgebenden Gewalt korrekt sei. Aufgrund gegensätzlicher Expertenmeinungen und der Tatsache, dass die Verwendung des Fugen-s in der deutschen Orthographie nicht eindeutig geregelt ist, sondern vielfach dem regional unterschiedlichen Sprachgefühl folgt, hat man davon abgesehen, allein deswegen das Grundgesetz zu ändern. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Schreibweise mit Fugen-s ist also hinnehmbar, selbst wenn sie von einigen als falsch empfunden werden sollte. Die Schreibweisen verfassunggebenden Gewalt oder gar Verfassung gebenden Gewalt konnten sich bisher jedenfalls nicht durchsetzen. [1][2]

Einzelnachweise

  1. Schwankendes Fugen-s, Der Spiegel 41/2004 vom 2004-10-04
  2. Fugen-s bleibt!, Blog des Gegenpetitionstellers vom 2004-12-18
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