Prozess Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS

Prozess Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS
Schlussworte der Angeklagten am 22. September 1947, am Mikrofon Oswald Pohl. Weitere Angeklagte von links: August Frank, Heinz Fanslau und Hans Lörner; hintere Reihe von links: Franz Eirenschmalz, Karl Sommer und Hermann Pook

Der Prozess gegen das Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS (kurz: WVHA) fand als vierter von insgesamt zwölf Nürnberger Nachfolgeprozessen gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus vom 13. Januar bis zum 3. November 1947 im Nürnberger Justizpalast vor einem US-amerikanischen Militärgericht statt. Die Anklageschrift nannte vor allem die gemeinsame Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Mitglied in einer verbrecherischen Organisation.

Die angeklagten Spitzenfunktionäre des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes (SS-WVHA) verwalteten bis Mai 1945 die SS-eigenen Industrien, Gewerbe und Betriebe, auch in den Konzentrationslagern, und führten diese zu eigenen Konzernen zusammen. Zugleich war die SS Teil des staatlichen Polizeiapparates und das Amt war u. a. für die wirtschaftliche Ausbeutung dieser Funktion zuständig. Dabei arbeitete das WVHA eng mit dem allgemeinen SS-Hauptamt und dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) zusammen und spätestens ab 1942/43 war ihm mit dem Amt D fast das gesamte Konzentrationslagersystem unterstellt. Das Amt D war die Inspektion der Konzentrationslager unter SS-Gruppenführer Richard Glücks.

Das SS-WVH-Amt bestand daneben aus folgenden weiteren vier Amtsgruppen: Amt A: Truppenverwaltung, Amt B: Truppenwirtschaft, Amt C: Bauwesen unter SS-Gruppenführer Kammler und dem Amt W: Wirtschaftsunternehmungen unter der direkten Leitung Pohls. Diese wirkten u. a. bei der Kontrolle des Lagersystems eng zusammen.

Rechtsgrundlage für diesen Prozess war das Kontrollratsgesetz Nr. 10 über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben. Unter Kriegsverbrechen wurden Delikte verstanden, die bereits in den Haager Abkommen vor dem Ersten Weltkrieg definiert worden waren: Tötung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen, Hinrichtung von Geiseln, Verschleppung zur Zwangsarbeit, etc. Unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit fielen vor allem die Verfolgung und Vernichtung der Juden in ganz Europa und die Vernichtung „unwerten“ Lebens, also Tötungsdelikte, die in allen zivilisierten Staaten verfolgt werden.

Inhaltsverzeichnis

Die Anklagepunkte

Die Anklageschrift vom 13. Januar 1947:

  • Das gemeinsame Vorhaben oder die Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen,
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
  • Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen.
Richterbank: Donald Phillips, Robert M. Toms (Vorsitz), Michael A. Musmanno, John J. Speight.

Die Richter

Im Unterschied zum Hauptverfahren saßen bei sämtlichen Folgeprozessen ausschließlich amerikanische Richter auf der Richterbank.

Die Anklage vertraten Telford Taylor (Chief of Counsel for War Crimes), James M. McHaney (Chef der SS Abteilung der Ankläger) und Jack W. Robbins (Chefankläger für dieses Verfahren)

Die Angeklagten

Alphabetisch geordnete Namen der 18 Angeklagten im Verfahren
„Vereinigte Staaten vs. Oswald Pohl et al.“ und Urteile vom 3. November 1947:

  • SS-Oberführer Johannes Baier – 10 Jahre, 1951 entlassen
  • SS-Obersturmbannführer Hanns Bobermin – 15 Jahre, 1951 entlassen
  • SS-Standartenführer Franz EirenschmalzTodesstrafe, 1951 zu 9 Jahren Haft umgewandelt
  • SS-Brigadeführer Heinz Fanslau – 20 Jahre, 1951 zu 15 Jahren Haft umgewandelt
  • SS-Obergruppenführer August Frank – Lebenslänglich, 1951 zu 15 Jahren Haft umgewandelt
  • Hans Hohberg, Amtschef – 10 Jahre, 1951 entlassen
  • SS-Obersturmbannführer Max Kiefer – lebenslänglich – 30. April 1949 begnadigt zu 20 Jahren, 31. Januar 1951 begnadigt auf „verbüßte“ Haftzeit & entlassen
  • SS-Obersturmbannführer Horst Klein – Freispruch
  • SS-Gruppenführer Georg Lörner – Lebenslänglich, 1951 zu 15 Jahren Haft umgewandelt
  • Hans Lörner – 10 Jahre, 1951 entlassen
  • SS-Obersturmbannführer Karl Mummenthey – Lebenslänglich, 1951 zu 20 Jahren Haft umgewandelt
  • SS-Obergruppenführer Oswald Pohl, Amtsleiter seit 1942 – Todesstrafe, am 7. Juni 1951 im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg hingerichtet.
  • SS-Obersturmbannführer Hermann Pook – 10 Jahre, 1951 entlassen
  • SS-Standartenführer Rudolf Scheide – Freispruch
  • SS-Sturmbannführer Karl Sommer – Todesstrafe, 1951 zu 20 Jahren Haft umgewandelt, aber bereits am 11. Dezember 1953, nach acht Jahren Haft entlassen
  • SS-Standartenführer Erwin Tschentscher – 10 Jahre, 1951 entlassen
  • SS-Standartenführer Josef Vogt – Freispruch
  • SS-Hauptsturmführer Leo Volk – 10 Jahre, 1951 zu 8 Jahren Haft umgewandelt

Verfahrensablauf

13. Jan. 1947 Eröffnung der Anklagepunkte
10. März Verfahrenseröffnung und Fragen nach Schuldbekenntnis
8. April bis 14. Mai Vorträge der Ankläger
14.–16. Mai Erste Stellungnahmen der Verteidiger
5. Juni – 18. August Verteidigung der einzelnen Angeklagten
16. September Zusätzliche Vorträge beider Seitenn
17. September Schlussplädoyer der Ankläger
17.–20. September Schlussplädoyers der Verteidiger
22. September Schlussworte der Angeklagten
3. November 1947 Urteilsverkündung
Nächste Verfahrensschritte betrafen die Revision der Urteile durch die Militärgouverneure, Verfahrenshinweise an die Verteidigung und die Ausfertigung der Urteile am 11. August 1948.

Historische Bedeutung

Der Prozess sollte der Öffentlichkeit zeigen, dass auch die Schreibtischtäter zur Verantwortung gezogen werden. Sie hatten mindestens die gleiche Schuld auf sich geladen wie die Mörder vor Ort. Damit wurde die Mitwirkung von Verwaltungsspitzen, ohne deren Dienste ein Terrorregime nicht handlungsfähig wäre, international erstmals strafrechtlich geahndet.

Der Prozess gegen Pohl und das WVHA verfehlte innerhalb Deutschland seine beabsichtigte Wirkung teilweise. Das Urteil wurde damals vielfach als Siegerjustiz bewertet und öffentlich zum Teil sogar als Schandurteil bezeichnet. Am 9. Januar 1951 überreichte eine Abordnung des Deutschen Bundestages dem amerikanischen Hochkommissar John Jay McCloy eine erfolglose Bitte um Pohls Amnestie.

Siehe auch

  • Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz Fritz Sauckel (Angeklagter im Hauptverfahren)
  • Reichsarbeitsminister Franz Seldte (verstarb vor einer Anklageerhebung)
  • Die Organisation Todt setzte als Bauorganisation für militärische Anlagen auch viele KZ-Häftlinge ein (Unterorganisation im Reichsministerium für Bewaffnung und Munition)

Zeit nach 1945:

Literatur

  • Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952. Fischer, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3.
  • Robert M. W. Kempner: SS im Kreuzverhör. Rütten & Loening, München 1964.

Weblinks


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