Protestantenpatent

Protestantenpatent
Briefmarke von Werner Pfeiler, die an 125 Jahre Protestantenpatents und 25 Jahre Protestantengesetz erinnert

Das Protestantenpatent wurde am 8. April 1861 von Kaiser Franz Joseph I. erlassen. Es trägt die Nummer RGBl. 41/1861. Seine vollständige Bezeichnung lautet: Verordnung des Staatsministers, womit die innere Verfassung der evangelischen Kirche beider Bekenntnisse in dem Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der Enns, dem Herzogthume Salzburg, dem Herzogthume Steiermark, den Herzogthümern Kärnthen und Krain, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca, der Markgrafschaft Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, in der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg, dem Königreiche Böhmen, der Markgrafschaft Mähren, dem Herzogthume Ober- und Nieder-Schlesien, den Königreichen Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator, dem Großherzogthume Krakau und dem Herzogthume Bukowina provisorisch geregelt wird.[1]
Zur Durchführung des Patentes wurde am 9. April 1861 von Staatsminister Anton von Schmerling eine Verordnung erlassen.

Das Protestantenpatent brachte erstmals eine relative rechtliche Gleichstellung der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnisses und der Helvetischen Bekenntnisses mit der römisch-katholischen Kirche. Es galt für das Kaisertum Österreich mit Ausnahme des Königreichs Ungarn und wurde durch das Protestantengesetz vom 8. April 1961, das eine völlige rechtliche Gleichstellung bewirkte, aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis

Gliederung

  • Allgemeine Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Von den Pfarrgemeinden, Presbyterien und den größeren Gemeindevertretungen.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Bezirksgemeinden (Senioraten) und ihrer Vertretung.
  • Dritter Abschnitt. Von den Superintendentialgemeinden (Superintendenzen) und ihrer Vertretung.
  • Vierter Abschnitt. Von den beiden Generalsynoden.
  • Fünfter Abschnitt. Von den Schul- und Unterrichtsangelegenheiten.
  • Sechser Abschnitt. Von der Wahl der Pfarrer, ihren Rechten und Pflichten.
  • Siebenter Abschnitt. Von der Wahl der Senioren, ihren Rechten und Pflichten.
  • Achter Abschnitt. Von der Erwählung der Superintendenten, ihren Rechten und Pflichten.
  • Neunter Abschnitt. Von der jährlichen Unterstützung der Gemeinden, Seniorate und Superintendenzen aus dem Staatsschatze.
  • Zehnter Abschnitt. Von dem Oberkirchenrathe.
  • Schluß.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Im Kaisertum Österreich war Patent eine gebräuchliche Bezeichnung für ein Gesetz.

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