Procurator

Procurator
Der Procurator aus Jost Ammans Ständebuch (1568).

Prokurator (lat.: procurator) ist eine aus dem römischen Rechts- und Staatswesen überkommene Amtsbezeichnung, die in unterschiedlichen historischen Epochen und Zusammenhängen als Titulatur für bestimmte Funktionsträger oder Bedienstete in der Vermögens- oder Staatsverwaltung oder in der Rechtspflege in Gebrauch war und zum Teil noch heute fortlebt.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsgeschichte

Das Wort procurator ist von dem lateinischen Verb procurare abgeleitet, was so viel wie „besorgen“ (vgl. in diesem Sinne auch englisch to procure) bzw. „(stellvertretend) für etwas Sorge tragen“ bedeutet. In der ursprünglichen Bedeutung ist ein Prokurator jemand, der sich im Auftrag oder im Namen eines anderen um dessen Angelegenheiten oder Unternehmungen kümmert, also ein Beauftragter, Geschäftsbesorger, Geschäftsführer oder Verwalter. In dieser Funktion genießt er besonderes Vertrauen und ist in der Regel mit Vertretungsmacht ausgestattet, um für seinen Geschäftsherrn oder Auftraggeber handeln zu können. Diese Grundbedeutung lebt auch im modernen Italienischen fort, wo procuratore in der Hauptbedeutung noch immer „Bevollmächtigter“ heißt. In diesem Sinne ist der Begriff auch in dem deutschen Rechtsterminus „Prokurist“ lebendig.

Ist nun der Vertretene, für den der Prokurator aufzutreten hat, der Herrscher, eine öffentliche Einrichtung oder Organisation oder gar der Staat selbst, so gewinnt der Prokurator eine öffentlich-rechtliche Funktion gegenüber der Allgemeinheit als Vertreter der Obrigkeit oder des Gemeinwesens, wird also quasi zum Beamten. Hieraus lässt sich die in der Geschichte häufige Bezeichnung bestimmter öffentlicher Amtsträger der ausführenden Gewalt als Prokuratoren erklären.

Römisches Reich

Im Römischen Reich war ein Prokurator ursprünglich ein Sklave oder Freigelassener, der im Auftrag seines Herrn oder Patrons dessen Güter (etwa Landgüter, Wirtschaftsbetriebe, Gelder oder sonstiges Vermögen) verwaltete. In dieser Bedeutung wird der Begriff in Bezug auf Privatpersonen auch noch in der Kaiserzeit verwendet.

Aus der Stellung der Prokuratoren des Augustus entwickelte sich angesichts zunehmender Verquickung des kaiserlichen Privatvermögens mit den Staatsgeldern ein Amt, das im Laufe der Zeit an öffentlicher Bedeutung gewann und sich auch auf Angelegenheiten erstreckte, die über die bloße Vermögens- und Güterverwaltung hinausgingen. Prokuratoren übernahmen nach und nach wichtige Regierungsämter und waren beispielsweise für Finanzen (a rationibus), für die kaiserliche Kanzlei (ab epistulis Latinis oder ab epistulis Graecis, also lateinische bzw. griechische Korrespondenz) oder für die Abfertigung von Bittstellern (a libellis, d. h. Petitionen) zuständig. Zugang zu diesen gut dotierten Positionen hatten in zunehmendem Maße Angehörige des Ritterstandes.

Die kaiserlichen Prokuratoren waren formal keine Magistratsbeamten, sondern persönliche Beauftragte des Kaisers, und wurden im Prinzip aus dessen Privatvermögen bezahlt. Je nach der Höhe ihrer Bezüge waren sie in Rangklassen eingeteilt; so erhielten Procuratores sexagenarii 60.000 Sesterzen jährlich, centenarii 100.000 Sesterzen, ducenarii 200.000 Sesterzen, trecenarii 300.000 Sesterzen usf. Viele Prokuratoren erfüllten nacheinander unterschiedliche Funktionen und stiegen so in den Rangstufen auf.

In den meisten Provinzen gab es (unabhängig von den aus dem Senatorenstand stammenden Statthaltern) einen ritterlichen Prokurator, der für die Eintreibung und Abführung der Steuereinnahmen der Provinz zuständig war. Einige kleinere Gebiete, die noch nicht in die eigentliche Provinzverwaltung einbezogen waren, wurden seit den Staatsreformen des Kaisers Claudius auch unmittelbar durch einen Prokurator verwaltet, der die Stelle des zuvor praefectus civitatis genannten ritterlichen Regierungsstatthalters einnahm.

Daneben waren spezialisierte Prokuratoren z. B. für die Einnahmen aus Bergwerken zuständig oder übten bestimmte Funktionen in der Gemeindeverwaltung Roms aus; so war z. B. der procurator aquarum als geschäftsführender Verwalter unter der Oberaufsicht des entsprechenden senatorischen Beamten (curator aquarum) für die römische Wasserversorgung zuständig.

Mittelalter

Tiepolo: Der Prokurator von San Marco Daniele IV. Dolfin, um 1750

Siehe Hauptartikel Kammerprokurator

Der Kammerprokurator oder Kammerfiskal war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ein landesfürstlicher Ministeriale oder Beamter, der die Interessen der „Kammer“ (der Finanzen des Landesherrn, also des Fiskus) zu vertreten hatte, unter anderem bei Gericht.

Republik Venedig

In Venedig waren die Prokuratoren die Vermögensverwalter der Republik. Sie hatten ihren Amtssitz in den Prokuratien. Eine große Anzahl der Dogen hatte vor der Wahl ein Prokuratorenamt bekleidet, das zu den angesehendsten Ämtern der Serenissima gehörte.

Rechtspflege

Englischer Barrister (Prokurator), um 1900

Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa wurde das Gerichtsverfahren professionalisiert und es entstanden Funktionen, die mit ausgebildeten Juristen besetzt waren. Hierbei bildete sich ein Berufsstand professioneller Juristen heraus, die eine Partei in Verhandlungen vor dem Gericht vertraten, die so genannten Prokuratoren. Daneben gab es andere Anwälte, die so genannten Advokaten, die den Kontakt mit dem Rechtssuchenden pflegten, die Mandanten berieten und sie auch in außergerichtlichen Geschäften rechtlich betreuten. Die formale Trennung zwischen den Advokaten als Rechtsberatern und den Prokuratoren als den prozessualen Vertretern der Parteien gab es allerdings in dieser Strenge häufig nur vor den höchsten Gerichten, in Deutschland etwa vor dem Reichshofrat oder dem Reichskammergericht. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurde diese Zweiteilung der Anwaltschaft in Kontinentaleuropa außerdem immer weiter gelockert und mit den Rechtsreformen in napoleonischer Zeit in weiten Teilen Europas beseitigt.

Das zweigeteilte System gibt es heute noch in Spanien, wo auch die traditionellen Bezeichnungen „Advokat“ (abogado) und „Prokurator“ (procurador) fortbestehen, sowie in dem durch die Rechtstradition des Common Law geprägten Rechtssystem in England, Wales und anderen Ländern des Commonwealth. Hier heißen die Advokaten „Solicitor“, die Prokuratoren „Barrister“.

Seit dem 19. Jahrhundert findet man den Ausdruck Prokurator auch als allgemeine Bezeichnung für anwaltliche Funktionsträger im Rechtswesen. So werden etwa – je nach Rechtssystem – Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte, aber auch Staatsanwälte, Ankläger oder Generalanwälte in manchen Ländern als Prokuratoren bezeichnet.

Österreich

So heißt in Österreich die oberste Behörde der Staatsanwaltschaft Generalprokuratur. Sie ist den übrigen Staatsanwaltschaften (Bezirks-, Staats- und Oberstaatsanwaltschaft) allerdings nicht direkt übergeordnet, sondern nimmt die Aufgaben einer Generalanwaltschaft wahr. Leiter der Behörde ist der Generalprokurator, die Leiter der einzelnen Senate heißen Erste Generalanwälte, die übrigen Senatsmitglieder sind die Generalanwälte. Die Generalprokuratur wacht über die staatsanwaltliche Rechtspflege, ist jedoch nicht Anlaufstelle für Beschwerden. Zu den Hauptaufgaben zählt außerdem die Verteidigung der Republik Österreich bei Klagen gegen die Republik selbst.

In Österreich existiert ferner die Finanzprokuratur.

Kirchenrecht

In Ordensgemeinschaften wird als Prokurator in der Regel ein vom Oberen ernannter Ordensangehöriger bezeichnet, der das Vermögen der Gemeinschaft verwaltet und gegenüber Dritten Prokura (Vollmacht) zur Verfügung über die Finanzen des Klosters, der Kommunität oder der Ordensprovinz besitzt (je nach Gemeinschaft wird dieses Amt auch Ökonom, Cellerar, Administrator oder schlicht Verwalter genannt). Ein Missionsprokurator verwaltet Spendengelder, die in die Mission fließen, überwacht die damit finanzierten Projekte und legt Rechenschaft über die Mittelverwendung ab.

Als Prokuratoren können im kirchlichen Bereich darüber hinaus unterschiedliche Amtsträger bezeichnet werden, die Vermögen verwalten oder bestimmte Funktionen stellvertretend für einen anderen ausüben. Im katholischen Bereich wird der lateinische Ausdruck procurator im Codex Iuris Canonici, dem Gesetzbuch des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche, ganz allgemein im Sinne eines Vertreters, Stellvertreters oder Beauftragten verwendet.

Literatur

  • G. Buchda: Anwalt. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Sp. 182ff.
  • Hans-Georg Pflaum: Les procurateurs équestres sous le haut-empire romain. Librairie d'Amérique et d'Orient A. Maisonneuve, Paris 1950.
  • Hans-Georg Pflaum: Les carrières procuratoriennes équestres sous le haut-empire romain. 5 Bände. Geuthner, Paris 1960–1982.
  • Christoph Schäfer: Spitzenmanagement in Republik und Kaiserzeit. Die Prokuratoren von Privatpersonen im Imperium Romanum vom 2. Jh. v. Chr. bis zum 3. Jh. n. Chr. Scripta-Mercaturae-Verlag, St. Katharinen 1998, ISBN 3-89590-063-X.
  • W. Sellert: Prokurator. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 3, Sp. 2032.

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