Probatio diabolica

Probatio diabolica

Als Probatio diabolica (lat. teuflische Beweisführung) bezeichnet man die Problematik des mit der Eigentumsklage Klagenden, sein Eigentum zu beweisen. Primär erfolgt dieser Beweis auf derivativem Weg, also durch Beweis des Eigentums des Vormannes, und wiederum Beweis des Eigentums des Vormannes des Vormannes usw. bis an irgendeiner Stelle in dieser Kette ein originärer Erwerb (zum Beispiel durch gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigen, durch Ersitzung oder Okkupation) erfolgt ist.

Die Probatio diabolica bewirkt, dass im österreichischen Recht oftmals der klagende (vermeintliche) Eigentümer anstatt zur Eigentumsklage zur Actio Publiciana greift (soweit dies in Hinblick auf die Qualifikation des Besitzes möglich ist; siehe Actio Publiciana).

Das geltende deutsche Recht löst das Problem durch die Eigentumsvermutung, die bewirkt, dass nicht der Besitzer einer beweglichen Sache und der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Grundstücks oder eines Rechts an einem Grundstück ihre Inhaberschaft beweisen müssen, sondern der Gegner den Beweis des Gegenteils zu führen hat (§ 1006 BGB).

Dasselbe sieht auch das Schweizer Recht vor (Art. 930 ZGB)

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