Privilegium de non appellando

Privilegium de non appellando

Das Ius de non appellando oder Privilegium de non appellando (lat. sinngemäß: das Recht der letzten Instanz) war das Vorrecht einiger, vor allem der größeren Stände und der Kurfürstentümer des Römisch-deutschen Reichs, Gerichte zu unterhalten, gegen deren Urteile keine Berufung (Appellation) vor einem der beiden Reichsgerichte, dem Reichskammergericht oder dem Reichshofrat, eingelegt werden konnte. Es korrespondierte mit de Ius de non evocando.

Das Recht musste ausdrücklich vom Kaiser verliehen werden und konnte begrenzt oder unbegrenzt gelten. Bei einem Privilegium limitatum war die Appellation vor einem Reichsgericht nur in bestimmten Fällen zulässig, etwa wenn der Streitwert einen gewisse Grenze überschritt oder ein bestimmtes Rechtsgebiet betroffen war. Ein Privilegium illimitatum verschloss den Untertanen eines Landesherrn den Instanzenweg zu den Reichsgerichten fast vollständig. Ausgenommen waren nur Untertanenprozess, deren Annahme von den Territorialgerichten verweigert worden waren. Die Goldene Bulle hatte allen Kurfürsten schon im 14. Jahrhundert dieses unbeschränkte Privileg zugestanden. Bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts hatten es sich fast alle größeren Reichsstände ebenfalls gesichert.

Literatur

  • Ulrich Eisenhardt, Die Rechtswirkungen der in der Goldenen Bulle genannten privilegia de non evocando et appellando, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 86 (1969), S. 75-96.

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