Privilegienbündel

Privilegienbündel

Als Privilegienbündel werden im deutschen Staatskirchenrecht diejenigen Rechte und sonstigen Vorteile bezeichnet, die das einfache Recht an den öffentlich-rechtlichen Status („Körperschaftsstatus“) von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften knüpft.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Der Begriff „Privilegienbündel“ ist zwar üblich, wird aber allgemein als wenig gelungen betrachtet[1], weil er eine Privilegierung suggeriere. Tatsächlich handelt es sich aber gerade nicht um eine Bevorzugung bestimmter Gruppierungen. Insbesondere kommen die Rechte, die mit diesem Begriff zusammengefasst werden, keineswegs nur den traditionellen Kirchen zugute, sondern allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die öffentlich-rechtlich organisiert sind (vgl. BVerfGE 19, 1 - Neuapostolische Kirche). Die Erlangung dieses "Körperschaftsstatus" ist aber unter den von der Verfassung geforderten Voraussetzungen jeder Gemeinschaft möglich (vgl. Körperschaftsstatus). Häufig handelt es sich bei den "Privilegien" sogar nur um eine Gleichstellung mit anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Organisationen. „Bündel“ schließlich soll andeuten, dass es nicht um die Rechte geht, die schon das Grundgesetz selbst mit dem "Körperschaftsstatus" verbindet, sondern um eine Vielzahl einzelner Regelungen, die in vielen verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen enthalten sind.

Nicht unter den Begriff des „Privilegienbündels“ fallen diejenigen Regelungen, die für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform gelten.

Beispiele

In sehr unterschiedlichen Rechtsgebieten finden sich Regelungen, die an den Körperschaftsstatus Rechtsfolgen knüpfen:

Zivilrecht

In § 4 Nr. 2 Grundstücksverkehrsgesetz werden die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von einer sonst erforderlichen Genehmigung bei der Veräußerung bestimmter Grundstücke freigestellt. Auch im Stiftungsrecht gibt es besondere Regelungen (vgl. etwa §§ 22 ff. des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg).

Strafrecht

Das Strafrecht schützt etwa in § 132a Abs. 3 StGB die „Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts“.

Öffentliches Recht

Die meisten Regelungen finden sich aber im öffentlichen Recht: Die Zivilprozessordnung gewährt Vollstreckungsschutz nach Maßgabe des § 882a Abs. 3, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes in § 17 und die Landesvollstreckungsgesetze in ähnlichen Regelungen. Häufig ist in den Kostenordnungen auch Gebührenfreiheit für bestimmte Verfahren angeordnet. Rücksicht auf die besonderen Belange nimmt das Baugesetzbuch in § 1 Abs. 6 Nr. 6 und das Denkmalschutzrecht. Nicht unumstritten ist die Beurkundungsbefugnis der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.[2]

Entzug

Diese sog. „Privilegien“ werden in der Verfassung im Einzelnen nicht garantiert, sondern vom einfachen Recht gewährt. Die Verfassung steht daher auch Änderungen des einfachen Rechts nicht entgegen. Allerdings muss jeweils geprüft werden, ob es sich bei der fraglichen Regelung tatsächlich um Vergünstigungen handelt, die mit dem „Körperschaftsstatus“ verbunden sind, oder ob das einfache Recht nicht nur den ohnehin vom Grundgesetz im Hinblick auf Religionsfreiheit und Kirchliches Selbstbestimmungsrecht geforderten Rechtszustand herstellt.

Fußnoten

  1. vgl. nur Axel Frh. v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 5. Aufl. S. 307
  2. Dazu Axel Freiherr von Campenhausen/Joachim E. Christoph: Amtliche Beglaubigung der öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen im weltlichen Recht, in: DVBl. 1987, S. 984 bis 989.
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