Private Universität

Private Universität

Eine Privatuniversität ist private Hochschule mit dem Rang einer Universität. In Österreich ist Privatuniversität eine durch den Österreichischen Akkreditierungsrat akkreditierte, nicht staatliche Universität. Sie kann einen privaten Träger haben, Träger kann aber auch z. B. ein Bundesland oder eine Religionsgemeinschaft sein.

In Deutschland wird der Begriff Privathochschule verwendet, da die Bezeichnung Universität in der Regel staatlichen Hochschulen vorbehalten ist.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Da in fast allen deutschen Ländern der Begriff der Universität ausschließlich staatlichen Hochschulen vorbehalten ist, wird in Deutschland für private Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunst- und Musikhochschulen die Bezeichnung Private Hochschule oder Privathochschule verwendet. Einzige Ausnahmen in Deutschland sind die Universität Witten/Herdecke, die Private Hanseuniversität Rostock, die Jacobs University Bremen und die Stenden University Berlin, die als private Hochschule explizit den Begriff Universität im Namen tragen dürfen.

Eine vollständige Liste der derzeit 71 staatlich anerkannten Privathochschulen in Deutschland, darunter auch 14 private Universitäten und gleichgestellte Hochschulen in privater Trägerschaft, findet sich im Artikel Private Hochschule (Stand 19. Dezember 2007). Eine vollständige Liste der 45 kirchlichen Hochschulen in Deutschland, darunter 17 kirchliche Universitäten, findet sich im Artikel Kirchliche Hochschule (Stand 1. Januar 2008).

Österreich

Akkreditierung und Akkreditierungsrat

Seit 2001 ist auch in Österreich die Akkreditierung von Privatuniversitäten möglich. Die Genehmigung erfolgt durch den Österreichischen Akkreditierungsrat (ÖAR) auf Basis des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG)[1]. Nach Angaben des ÖAR haben bisher (Stand 12. März 2008) 15% aller Projektbetreiber eine Akkreditierung erlangt.[2] Daraus kann, ausgehend von 14 erfolgten Erstakkreditierungen, die Zahl der Interessenten mit 93 errechnet werden.

Voraussetzungen für die Akkreditierung

Vom ÖAR werden gemäß UniAkkG folgende Voraussetzungen geprüft:

  • Ausreichend wissenschaftlich oder künstlerisch qualifiziertes Stammpersonal (Professoren und promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter)
  • Forschung (institutionalisierte Wissensproduktion mit Rückkopplung zur Lehre)
  • Transparente und qualitätsgeleitete Personalauswahlverfahren
  • Studienpläne und Prüfungsordnungen nach internationalen Standards
  • Adäquate Raum- und Sachausstattung
  • Ausreichende Breite und Vielfalt des Studienangebots, das sich am europäischen Universitätsbegriff zu orientieren hat
  • Sicherung der mittelfristigen Finanzierung
  • Vorhandensein eines Entwicklungsplanes

Wirkungen der Akkreditierung

  • Für die Dauer der Akkreditierung darf sich die Bildungseinrichtung als Privatuniversität bezeichnen.
  • Die an der Universität tätigen Personen dürfen Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens verwenden, und zwar mit dem Zusatz "der ...Privatuniversität" (z. B. "Universitätsprofessor der xy Privatuniversität", "Privatdozent der yz Privatuniversität), sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt (d. h. die Berufungsordnung der Privatuniversität muss mindestens den qualitativen Ansprüchen der Berufungsordnungen staatlicher Universitäten entsprechen).
  • Von Privatuniversitäten verliehene akademische Grade dürfen wie bei Abschlüssen an öffentlichen Universitäten geführt werden und entfalten laut Gesetz die gleichen Rechtswirkungen wie solche Grade.
  • Die Lehrenden und Studierenden sind hinsichtlich des Fremdenrechtes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes den Lehrenden und Studierenden staatlicher Universitäten gleichgestellt.
  • Für Studienförderung, Familienbeihilfe und Sozialversicherung gelten für Studenten von Privatuniversitäten die gleichen Regelungen wie für Studenten an staatlichen Universitäten.
  • Spenden an Privatuniversitäten werden steuerlich wie Spenden an staatliche Universitäten behandelt.
  • Studierende der Privatuniversitäten sind seit einer Novelle des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes im Jahre 2004 (BGBl. I Nr. 1/2005) nicht mehr Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH).

Ein anderer Vorteil ist die unechte Umsatzsteuer-Befreiung, d. h. eine Privatuniversität muss für die Studiengebühren keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, im Gegensatz zu nicht akkreditierten Bildungseinrichtungen.

Qualitätssiegel

Akkreditierte Privatuniversitäten dürfen das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates verwenden. Dieses soll Studierenden und Arbeitgebern die Einschätzung der Angebote erleichtern und den Privatuniversitäten helfen, sich besser zu positionieren.[3]

Kontrolltätigkeit des Akkreditierungsrates

Die Akkreditierung ist jeweils für fünf Jahre gültig; nach zwei Akkreditierungsperioden kann die dritte Akkreditierung auf zehn Jahre ausgesprochen werden. Der Rat kann von den Privatuniversitäten jederzeit Auskunft über akkreditierungsrelevante Sachverhalte fordern. Die Akkreditierung kann bei schwerwiegenden Mängeln auch entzogen werden.

Nach österreichischem Verwaltungsrecht ist der ÖAR verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid über einen Reakkreditierungsantrag zu erlassen. Dieser muss, um Rechtskraft zu erlangen, vom zuständigen Minister unterschrieben werden. Die Vorsitzende des ÖAR hat in Medieninterviews geklagt, dass dieser Zeitraum zu kurz sei. Es wird eine Verlängerung auf neun Monate vorgeschlagen.[4]

Die Akkreditierungsrat ist ausschließlich für Privatuniversitäten zuständig; staatliche Universitäten unterliegen keinerlei Akkreditierungserfordernis. Der Rat hat mehrmals öffentlich gefordert, dass zumindest postgraduale Universitätslehrgänge an staatlichen Universitäten akkreditierungspflichtig werden, zuletzt im "Positionspapier des ÖAR",[5] bislang allerdings ohne Erfolg .

Vergabe von akademischen Ehrengraden durch Privatuniversitäten

Der Österreichische Akkreditierungsrat (ÖAR) vertritt die Ansicht, dass nach österreichischer wie auch internationaler Praxis ausschließlich solche Grade ehrenhalber verliehen werden können, die an der Privatuniversität auch im Regelstudium verliehen werden. Somit wäre z. B. die Vergabe eines „Dr.h.c.“ durch eine Privatuniversität dann erlaubt, wenn sie über ein Promotionsrecht verfügt. Zumindest drei Privatuniversitäten – die mit Promotionsrecht ausgestattete Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz und die Private Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik sowie die nicht promotionsberechtigte IMADEC University – verliehen Ehrendoktorate wie auch andere Ehrentitel. Nachdem der ÖAR mehrmals schriftlich moniert hatte,[6] wurde gegen den Geschäftsführer der IMADEC University ein Verwaltungsstrafverfahren angestrengt, das bis zum Verwaltungsgerichtshof ausgefochten wurde und mit einer Bestätigung der Verurteilung endete.

Das Urteil stellte darüber hinaus klar, dass Privatuniversitäten – unabhängig von einem etwaigen Promotionsrecht – nach geltender Rechtslage (UniAkkG) keinerlei Ehrengrade vergeben dürfen[7]. Dies wird von Rechtswissenschaftlern als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, da staatlichen Bildungseinrichtungen ein solches Recht selbst dann zusteht, wenn sie über kein Promotionsrecht verfügen (Pädagogische Akademien, Donau-Universität Krems). Eine Bekämpfung vor dem Verfassungsgerichtshof wird aber als schwierig angesehen, weil dieser Zustand nicht durch ein Gesetz, sondern durch Untätigkeit des Gesetzgebers hervorgerufen wird.[8] Der ÖAR setzt sich für eine Gesetzesänderung im Sinne der Privatuniversitäten ein und fordert die Ergänzung des UniAkkG dahingehend, dass die Verleihung von Ehrengraden explizit darin vorgesehen sein soll. [9]

Vergabe von sonstigen akademischen Titeln durch Privatuniversitäten

Nach Ansicht der zitierten Rechtswissenschaftler folgt aus dem Urteil des VwGH, dass auch andere akademische Titel wie z. B. „Ehrensenator“ von Privatuniversitäten nicht vergeben werden dürfen. Die Führung von Bezeichnungen und Titeln des Universitätswesens ist ausschließlich den an der Privatuniversität tätigen Personen vorbehalten. Dies ist ein schwerer Schlag für die Privatuniversitäten, da aufgrund des Finanzierungsverbots durch den Bund das Fundraising durch die Nahbeziehung zu Förderern und die damit verbundene mediale Aufmerksamkeit eine noch größere Rolle spielt als für die staatlichen Universitäten. Privatuniversitäten müssen sich daher derzeit ausschließlich auf die Finanzierung durch Studiengebühren sowie in vielen Fällen durch Bundesländer stützen.

In Österreich akkreditierte Privatuniversitäten

Die Eigentümerstruktur österreichischer Privatuniversitäten ist heterogen. Manche sind zu 100% in Privatbesitz, andere werden teilweise von öffentlichen Körperschaften (z. B. Bundesländern oder Religionsgemeinschaften) finanziert. Laut Gesetz ausgeschlossen ist nur die Finanzierung durch die Republik Österreich.

Derzeit sind folgende Privatuniversitäten akkreditiert:

Nicht mehr akkreditiert sind:

Irrtümlich wird das universitäre Weiterbildungszentrum mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (Träger: Land Niederösterreich) von den Medien manchmal zur Kategorie der Privatuniversitäten gezählt. Es handelt sich bei dieser Hochschule jedoch um eine staatliche Einrichtung.

Schweiz

In der Schweiz gibt es eine große Zahl von privaten Hochschulen. Die Abschlüsse einiger dieser Hochschulen sind international anerkannt, andere sind nur in der Schweiz anerkannt, wieder andere nur auf kantonaler Ebene.

Private Hochschulen, deren Abschlüsse international anerkannt werden

(Liste möglicherweise noch unvollständig)

Private Hochschulen, deren Abschlüsse nicht international anerkannt werden

Ob ein Abschluss in Deutschland anerkannt wird, kann in der Website der deutschen Kultusministerkonferenz eingesehen werden (siehe Weblinks).

Folgende Bildungsinstitutionen werden dort als Hochschultyp "H-" (Nichtanerkannte Hochschule) geführt:

Dies wird wie folgt begründet: "Es handelt sich um eine Institution, die nicht in der Liste der anerkannten Hochschulen zum Äquivalenzabkommen Deutschland - Schweiz geführt wird. Es ist durchaus möglich, dass eine kantonale Anerkennung vorhanden ist; sie ist jedoch nicht maßgebend für die Anerkennung in Deutschland."

Institutionen, die sich als Hochschulen bezeichnen, aber nicht als solche anerkannt sind

Einige Ausbildungsinstitutionen in der Schweiz führen Bezeichnungen wie "Universität" oder "Hochschule", ohne jedoch als Hochschule anerkannt zu sein, z. B.:

  • Albert Schweitzer International University in Genf
  • University of Business & Finance Switzerland in Wettingen
  • EuroSwiss Universität in Neuhausen
  • Baptistische Theologische Hochschule in Rüschlikon

Quellen

  1. bmwf: Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG
  2. Österreichischer Akkreditierungsrat: Newsletter 2/2008
  3. Österreichischer Akkreditierungsrat: Qualitätssiegel
  4. Vorschläge zur Novellierung des Universitätsakkreditierungsgesetzes. Österreichischer Akkreditierungsrat. Abgerufen am 27. Juni 2007. (PDF)
  5. Positionspapier des ÖAR
  6. Jahresbericht deas Österreichischen Akkreditierungsrates 2003 (Kapitel 10 "Aufsicht", letzter Absatz)
  7. Privatuniversität hat nicht das Recht, Ehrendoktorate zu verleihen. Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, 28. April 2006. Abgerufen am 02.07.2007.
  8. Zur Zulässigkeit der Vergabe von akademischen Ehrungen durch Privatuniversitäten und anderer postsekundäre Bildungseinrichtungen. Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik, 16. März 2007. Abgerufen am 20. Juni 2007.
  9. Vorschläge zur Novellierung des Universitätsakkreditierungsgesetzes. Österreichischer Akkreditierungsrat. Abgerufen am 27. Juni 2007.
  10. Österreichischer Akkreditierungsrat: Entzug der Akkreditierung der IU Vienna
  11. Österreichischer Akkreditierungsrat: Imadec-Info

Weblinks


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