Aufschiebende Wirkung

Aufschiebende Wirkung

Die aufschiebende Wirkung ist ein Begriff des Verwaltungsrechts.

Er beschreibt eine mögliche Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die nämlich dann, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung hat, noch nicht vollzogen werden kann, bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf entschieden ist.

Die Rechtslage in Deutschland

In Deutschland kommt dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Ausnahmen bestehen für die in § 80 Abs. 2 VwGO bezeichneten Verwaltungsakte, sowie dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, anordnet, dass dieser für sofort vollziehbar erklärt wird (sog. Anordnung der sofortigen Vollziehung). Die in § 80 Abs. 2 VwGO bezeichneten Verwaltungsakte betreffen (1.) die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, (2.) unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, (3.) andere durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebene Fälle und (4.) Fälle, in denen die sofortige Vollziehung mit dem Verwaltungsakt (oder der Entscheidung über einen Widerspruch) besonders angeordnet wird. Entsprechend hat der Einspruch gegen einen nach der Abgabenordnung erlassenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.

Ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet der Widerspruch oder die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens (Baugenehmigung), § 212a BauGB.

In denjenigen Fällen, in denen ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann der Betroffene beantragen, dass die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt wird. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 VwGO angeordnet, so steht dem Betroffenen der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung; auch hier ist Voraussetzung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.

Die Rechtslage in Österreich

Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung jedoch ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse einer Partei des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.

Demgegenüber haben Berufungen im österreichischen Abgabenverfahrensrecht keine aufschiebende Wirkung, so dass diese Bescheide nach Ablauf der 1-monatigen Rechtsmittelfrist vollstreckt werden können.


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