Audiatur et altera pars

Audiatur et altera pars

Audiatur et altera pars (lat. „man höre auch die andere Seite“) ist ein Rechtsgrundsatz aus dem Römischen Recht. Er steht für den Anspruch auf rechtliches Gehör, der in allen modernen Rechtsordnungen ein zentrales Verfahrensgrundrecht ist. Deutschrechtlich findet dieser Gedanke seinen Niederschlag in dem aus dem Mittelalter stammenden niederdeutschen Rechtssprichwort: „enes Mannes Rede ist nur die halbe Rede, man soll sie billig hören beede“.Martin Kriele: Einführung in die Staatslehre, 5. Aufl., Westdeutscher Verlag, Opladen 1994, ISBN 3-531-12564-8, S. 238. Der Grundsatz bedeutet, dass der Richter alle am Prozess beteiligten Prozessbeteiligten zu hören hat, bevor er sein Urteil fällt. Er galt als Rechtsgrundsatz insb. des athenischen Rechts, wie es die Richter als Schwurformel anerkannten und wird auch beim Stoiker Seneca als Ausspruch der Medea in dessen Bearbeitung des Stoffes überliefertSeneca: Medea 2, 2, Z. 199f (hg. O. Zwierlein: Tragoediae incortorum auctorum Hercules Octavia, Oxford 1986, S. 123-161, S. 132): Qui statuit aliquid parte inaudita altera, / aequum licet statuerit, haud aequus fuit., ebenso bei Augustinus angeführt.Vgl. Augustinus: De duabus animabus 22 / 78, 21: Audi partem alteram.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör aus folgenden Elementen: Jedermann muss vor Gericht tatsächlich durch den Richter gehört werden, er muss das Gesagte in seiner Entscheidung aber auch tatsächlich und rechtlich berücksichtigen. Zudem müssen die Verfahrensbeteiligten durch gerichtliche Information in die Lage versetzt werden, ihr Vorbringen auch auf die aktuelle Faktenlage ausrichten zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht zu trennen vom Verfahrensgrundrecht der Rechtsweggarantie, also des Zugangs zu gerichtlicher Kontrolle: Wer formell das Portal des Gerichts passiert hat, soll auch materiell rechtliches Gehör im Prozess erhalten. Auch der presserechtliche Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung in Deutschland ist auf diesen Rechtsgrundsatz zurückzuführen.

Tafel zur Mahnung der Richter im Friedenssaal des Rathauses in Münster

Siehe auch

Einzelnachweise

Literatur

  • Andreas Wacke: Audiatur et altera pars. Zum rechtlichen Gehör im römischen Zivil- und Strafprozeß, in: Ars boni et aequi, FS W. Waldstein, Stuttgart 1993, S. 369-399.

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