Pactum de non petendo

Pactum de non petendo

Ein pactum de non petendo (lat.: Vertrag, nicht zu fordern) bezeichnet in der Rechtswissenschaft ein Stillhalteabkommen, namentlich eine beidseitige Vereinbarung, aus einem Anspruch keine Forderungen zu erheben, wobei gleichgültig ist, ob dieser besteht, bestehen wird, vermeintlich oder veritabel ist, übertragen, vererbt, auflösend und/oder aufschiebend bedingt oder unbedingt, streitig oder unstreitig ist. Typischerweise ist daher das pactum de non petendo eine vorweggenommene Klausel.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge besteht in einer rechtshemmenden Einwendung, grundsätzlich mit Wirkung inter partes, die der Durchsetzung des betroffenen Anspruchs entgegensteht und in allen Verfahrensstadien ein Vollstreckungshindernis ist.

Ausnahmsweise kann aus rechtlichen Gründen als quasi-gesetzliches Rechtsverhältnis ein pactum de non petendo angenommen werden, wenn ein Recht missbräuchlich erworben wurde oder die Geltendmachung bestimmter Aspekte gerade durch einen bestimmten Petenten missbräuchlich wäre, ohne das betroffene Recht selbst zerstören zu müssen (vgl. Rechtsmissbrauch). In solchen Fällen ist die rechtstechnische Grenze zur materiellen Präklusion fließend.

Funktion

Die Funktion besteht im Wesentlichen in Folgendem:

  • mediatorische Funktion, bereits bei Vertragsverhandlungen können die Parteien konfliktbeladene Punkte isolieren und für die Vertragsdurchführung wirkungslos stellen; Entsprechendes gilt für Rechtsstreitigkeiten
  • Haftungsausschluss und Risikobegrenzung, die aus rein wirtschaftlichen Erwägungen unter Vernachlässigung der Rechtslage erfolgen können.

Formen

  • befristet: sog. Stundung
  • pactum de non cedendo (Vertrag, nicht abzutreten), ein Abtretungsverbot, das dem Recht gänzlich anhaftet und es grundsätzlich unabtretbar macht (vgl. § 399 2. Hs. BGB) oder lediglich einem bestimmten Petenten die Rechtsveräußerung, den Rechtserwerb oder die daraus abgeleiteten Rechte verbietet (vgl. Verfügungsverbot, Vormerkung)
  • pactum de non licitando (Vertrag, nicht zwangszuversteigern) vertragliches Verbot für einen Petenten, die Zwangsversteigerung in ein Grundstück zu betreiben
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