Ortsverband

Ortsverband

Verbände sind Gruppen von Einzelpersonen (natürliche Person) oder Körperschaften (juristischen Person) aller Art, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammengeschlossen haben und meist über eine feste interne Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung verfügen. Verbände bündeln die Interessen der einzelnen Mitglieder zum Erreichen gemeinsamer Ziel- oder Wertvorstellungen, sie stellen eine soziale Interessengruppe dar. Sie existieren und agieren in allen Gesellschaftsbereichen.

Inhaltsverzeichnis

Regionale Unterteilung

Überregional auftretende Parteien, Vereine oder andere Verbände verfügen oftmals über Organisationsstrukturen auf verschiedenen Ebenen.

Bundesverband ist in Deutschland eine Bezeichnung für die in der Regel oberste Gliederung. Er ist bei allen Parteien und Verbänden üblich. Vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland war der Reichsverband der vergleichbare Ausdruck. Die nächste Ebene bildet in der Regel nach unten der Landesverband, der Bezirksverband, der Kreisverband (bei der SPD traditionell Unterbezirk genannt) und der Ortsverband.

Auch in Österreich erfolgt – analog zur Verwaltungsgliederung – eine Unterteilung in Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeverbände, bei politischen Parteien auch Sektion genannt.

In der Schweiz besteht analog als Bezeichnung einer Untereinheit die Kantonalsektion.

Auf einer höheren Ebene gibt es bei einigen Verbänden eine europäische oder eine internationale Ebene, oder den Zusammenschluss zu übergeordneten Dachverbänden.

Siehe auch: Sektionschef – der Begriff Sektion umfasst neben regionalen auch themenbezogene Gliederungen.

Rechtlicher Status

Deutschland

Als Querschnittsorganisation für alle Verbände fungiert in Deutschland die Deutsche Gesellschaft für Verbandsmanagement (DGVM)[1].

Österreich

Durch das Vereinsgesetz wird in Österreich ein Verband als ein Verein definiert, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen.[2].

Lediglich im Bereich der Verbandshaftung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl I 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) zählen auch Aktiengesellschaften, Stiftungen, Vereine, Genossenschaften, Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaft zu den Verbänden.[3]

Sozial- und politwissenschaftliche Aspekte

Hauptartikel Verband (Soziologie)

Sozial- und Politikwissenschaft unterscheiden mannigfaltige Erscheinungsweisen der Verbände, wie Fach-, Dach-, Wirtschafts-, Berufs- und Wissenschaftsverbände, Kultur-, Verkehrs- und Sportverbände, Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Umweltschutzorganisationen und Schutzverbände – auch politische Parteien und Gewerkschaften, Kammern (berufsständische Körperschaften) sowie Studierendenschaften, Zünfte und Korporationen zählen dazu, sowie die (im gesetzlichen Sinne ausgenommenen) Gebietskörperschaften der hoheitlichen Verwaltung. Sie sind durchwegs Interessenverbände einer gesellschaftlichen Gruppe.

Das Merkmal der Freiwilligkeit unterscheidet Vereine und ähnliche Verbände von den Pflicht- oder Zwangsverbänden (Kammern für Gewerbe und Freie Berufe, mancherorts auch Gewerkschaften), bei denen eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht.

Des weiteren verfügen gewisse Verbandstypen über besondere Rechte, so genießen Verbraucher- und Umweltschutzverbände das Privileg der Verbandsklage in Verbraucherschutz- und Umweltangelegenheiten. Gewerkschaften und Arbeitgeber können beispielsweise verbindliche Tarifverträge aushandeln.

Oftmals erwachsen Verbände aus Monopolstellungen sie oder erwerben diese. Insofern kommt ihnen eine gehobene gesellschaftliche Bedeutung zu. Im Kontext Lobbyismus gelten dann Sonderregelungen, um die Bildung von Syndikaten zu vermeiden: von kartellrechtlichen Beschränkungen bei Wirtschaftsunternehmen, über Regelungen zu Pflichtmitgliedschaften, die von Ansichten über Liberalismus abhängig sind, bis zur erwünschten Hoheit der staats- und kommunalrechtlichen Körperschaften, die auch darum aus dem Verbandsrecht ausgenommen sind.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Brehm, Alexander: Sind Verbände noch zeitgemäß? Ein Vergleich zwischen dem Centralverband Deutscher Industrieller und dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., polisphere library, ISBN : 978-3-938456-19-4, Berlin 2008.

Einzelnachweise

  1. www.dgvm.de - Website der DGVM
  2. Vereinsgesetz 2002 § 1 Abs. 5
  3. Ronald Escher: Firmentreue bis ins Kriminal. In: Salzburger Nachrichten. 30. Juli 2008, Gericht & Recht, S. 12. 

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