Ortsdurchfahrt

Ortsdurchfahrt

Eine Ortsdurchfahrt ist eine überörtliche Wege- bzw. Straßenverbindung, die durch einen Ort führt. Das bundesdeutsche Straßenrecht bezeichnet als Ortsdurchfahrt den Straßenabschnitt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße innerhalb einer Ortschaft (Stadt, Gemeinde), der für den inner- und außerörtlichen Straßenverkehr bestimmt ist. Für diesen Ortsabschnitt bestehen besondere Bedingungen für die Straßenbaulast, für die Unterhaltung und den Anbau. Beginn und Ende der Ortsdurchfahrt werden vom überörtlichen Baulastträger in Rücksprache mit der jeweiligen Gemeinde förmlich festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis

Unterhaltungspflicht

Die Verpflichtungen, eine Straße dem Verkehrsbedürfnis entsprechend auszubauen und zu unterhalten obliegen dem Träger der Straßenbaulast. Bei einer innerörtlichen Straße (Gemeindestraße) ist Straßenbaulastträger die betreffende Gemeinde. Handelt es sich dagegen um eine überörtliche Straßen- und Wegeverbindung, dazu gehört die Ortsdurchfahrt, ist nach dem föderalistischem System der Bundesrepublik Deutschland Straßenbaulastträger in der Regel der Bund (für Bundesstraßen), das Land (für Landesstraßen) oder der Kreis (für Kreisstraßen). Eine abweichende bundesgesetzliche Regelung besteht, wenn die Gemeinde mehr als 80.000 Einwohner (bei Bundesstraßen) in diesem Fall trägt die Gemeinde/Stadt die Straßenbaulast ihrer Ortsdurchfahrt. Ähnliche Regelungen existieren auch im Straßenrecht der Länder für Land- und Kreisstraßen, die Einwohnergrenzen sind je nach Bundesland unterschiedlich, z. B. in Baden-Württemberg liegt diese bei 30.000 Einwohnern[1] und in Nordrhein-Westfalen bei 80.000 Einwohnern.[2] Innerhalb einer Ortsdurchfahrt gelten keine Anbaubeschränkungen, wie beispielsweise auf der freien Strecke einer Straße.

Abgrenzungsmarkierungen

Beginn und Ende einer straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt werden nicht durch die (gelben) Ortseingangsschilder festgelegt (diese markieren Beginn und Ende der sog. „Geschlossenen Ortschaft“), sondern durch so genannte „OD-Steine“. Ein OD-Stein ist in der Regel ca. 50 cm hoch, weiß oder gelb und trägt die Aufschrift „OD“ (Abkürzung für Ortsdurchfahrt). Er kann dabei die Form eines Dreieckprismas oder Quaders haben und auch als Beton- oder Kunststoff-„Stein“ hergestellt sein; teilweise wird der Stein ersetzt durch ein Schild mit der Aufschrift „OD“ auf weißem oder gelben Hintergrund. In manchen bundesdeutschen Ländern ist die Form des Steins auch quaderförmig mit einem halbrunden Bogen auf der Oberseite. Auf ihm ist manchmal die Nummer der Straße, die Kilometrierung oder eine Netzwerk-Nr. angegeben (siehe hierzu Stationszeichen).

OD-Stein und Ortseingangschild liegen zwar oftmals dicht beieinander, müssen dies aber nicht. So kann eine Ortsdurchfahrt sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gemeindegrenzen beginnen und enden.

Ausnahmen

Eine Straße durch einen geschlossenen Ort wird aber nicht in jedem Fall als Ortsdurchfahrt behandelt. Am bekanntesten dürften in dieser Hinsicht die durch Stadtgebiet führenden Autobahnen und Kraftfahrstraßen sein.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 43 Absatz 3 Straßengesetz Baden-Württemberg
  2. § 44 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen

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