Orientalium Dignitas

Orientalium Dignitas

Orientalium Dignitas ist ein Apostolisches Schreiben von Papst Leo XIII., es wurde am 30. November 1894 veröffentlicht und trägt den Untertitel: „Über die Ostkirchen“. Leo XIII. fordert in diesem Schreiben, das sich die Ostkirchen, bei aller wünschenswerten Annäherung, letzten Endes in der Frage des Primats dem Papst zu unterstellen habe. Er belegt dieses mit der durch seinen Vorgänger Benedikt XIV. erlassenen Verfassung vom 24. Dezember 1743.

Leo XIII. sandte diese aktualisierte Verfassung an den griechischen Melkiten Patriarch von Antiochia und an alle Bischöfe der Ostkirchen, mit der Aufforderung sich dieser Ordnung zu unterwerfen. Er garantiert den Patriarchen der Ostkirche die Beibehaltung ihrer Eigenarten, lobt deren Treue zum Glauben und erinnert an die geistige Arbeit die im Institut von Athen, welches von Papst Gregor XIII. gegründet wurde, geleistet wird.

Regelwerk zum Verhältnis der Ostkirchen und der Lateinischen Kirche

Leo XIII. legt, auf der Grundlage des von Benedikt XIV. erlassenen Dekrets, einige Anordnungen fest:

  • Kein Missionar des lateinischen Ritus darf den Versuch unternehmen einen Geistlichen der Ostkirchen zum lateinischen Ritus zu zwingen. Dieser Versuch wird unter Strafe gestellt.
  • Als Priester in den Gemeinden haben die östlichen Patriarchen das Recht Geistliche des Ostritus einzusetzen. Nur wenn kein Priester der Ostkirchen in Gemeinden zur Verfügung steht darf dieser durch eine Priester des lateinischen Ritus eine Gemeinde führen.
  • Der Priesternachwuchs in den Ostkirchen soll an den Instituten der Ostkirche, in deren Sprache und nach deren Riten erfolgen. Die Ausbildung von Priestern und die Besetzung von Priesterstellen in den Gemeinden obliegt dem Patriarchen und den Bischöfen.
  • Auch Frauen, die zur Ausbildung von Mädchen in Frauenklöstern oder Schulen geweiht sind, sollen an diesen Instituten unterrichtet werden können. Schwerwiegende Veränderungen haben in Absprachen mit dem Patriarchen und dem Heiligen Stuhl zu erfolgen.
  • Neue Schulen oder religiöse Häuser des lateinischen Ritus werden nur noch in Absprache mit dem Apostolischen Stuhl erfolgen.
  • Die Erteilung der Absolution ist für die römisch katholischen Priester und die Priester des östlichen Ritus nur in den eigenem Ritus, Ausnahmen können erteilt werden, rechtgemäß.
  • Nach einer Konversion vom östlichen zum lateinischen Ritus kann die Rückkehr zum östlichen Ritus, auf Anfrage beim Apostolischen Stuhl, gewährt werden.
  • Die Heirat nach dem Ostritus und dem lateinischen Ritus wird gegenseitig anerkannt. Es besteht aber auch die Erlaubnis von einem zum anderen Ritus überzutreten und nach dem Ende des Ehebundes besteht das Recht auf Rückkonversion.
  • Jeder, der außerhalb des patriarchalischen Territoriums residiert untersteht der Verwaltung der lateinischen Geistlichkeit. Er darf nach seinem Ritus leben und lehren, die Dauer wird auf unbefristete Zeit festgelegt.
  • In Fällen von ehelichen und anderen Gerichtsbarkeiten soll in keiner Weise von den apostolischen Delegierten zu Entscheidungen und Anweisungen gedrängt werden. Unstimmigkeiten sollen in der Kongregation für die Glaubenslehre erörtert und es soll eine gemeinsame Lösung gesucht werden.
  • Dem melkitischen Patriarchen , wenn er im osmanischen Reich residiert, wird Gerichtsbarkeit erteilt.

Siehe auch

  • Enzyklika Allatae Sunt über die Befolgung des Orientalen Ritus von Papst Benedikt XIV. (26. Juli 11755)
  • Papst Johannes Paul II.: Enzyklika Ut Unum Sint über den Einsatz für die Ökumene plus Apostolisches Schreiben "Orientale Lumen“ zum hundertsten Jahrestag des Apostolischen Schreibens "Orientalium Dignitas" von Papst Leo XIII. [1]

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