Orderlagerschein

Orderlagerschein

Der Orderlagerschein (§ 475, § 476 i.V.m. § 363 HGB) ist ein Orderpapier, das vom Lagerhalter ausgestellt wird. Es verbrieft die Verpflichtung zur Herausgabe der gelagerten Ware an den berechtigten Empfänger. Anders als beim Namenslagerschein enthält der Orderlagerschein nach dem Namen des Empfängers den Zusatz „oder an Order“. Damit handelt es sich im allgemeinen um ein Wertpapier und ein Traditionspapier im besonderen.

Gesetzliche Bestandteile

Der Orderlagerschein wird auf den Namen und Anschrift des Einlagerers ausgestellt. Er muss überdies den Namen des Lagerhalters enthalten sowie den Ort und Tag der Einlagerung bzw. der Ausstellung des Lagerscheins. Das eingelagerte Gut muss mit der „üblichen Bezeichnung“ benannt werden (gegebenenfalls bei gefährlichen Gütern die nach der Gefahrgutvorschrift allgemein anerkannte Bezeichnung). Ebenso müssen Anzahl, Zeichen und Nummern der Paketstücke oder die Menge des Gutes bzw. das Rohgewicht angegeben werden. Sollte es sich um eine Sammellagerung handeln, muss dies ebenfalls vermerkt werden.

Des Weiteren kann vom Lagerhalter zusätzlich zweckmäßige Informationen eingetragen werden.

Der Orderlagerschein muss vom Lagerhalter unterschrieben werden.

Übertragung

Durch die Übertragung des Lagerscheins geht das Verfügungsrecht (Herausgabeanspruch) am Lagergut auf den (neuen) Empfänger über (Dispositionspapier). Dies geschieht mit einem Übertragungsvermerk auf der Rückseite (Indossament).

Bei Eigentumsübertragung oder bei Pfandbestellung kann somit lediglich das Papier übergeben werden, nicht das Lagergut. Der Vorteil daran ist, dass der Lagerschein somit bei Banken als Pfand für Kredite und Darlehen hinterlegt werden kann (Lombardkredit).

Siehe auch

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