Ordensgelübde

Ordensgelübde
Hildesheim, Benediktinerinnenkloster Marienrode, ewige Profess und Jungfrauenweihe (2006)

Ein Ordensgelübde (Profess von lat. professio = Bekenntnis) ist das öffentliche Versprechen eines Anwärters (Novizen) in einer christlichen Ordensgemeinschaft, nach den evangelischen Räten und unter einem Oberen nach einer Ordensregel zu leben.

Im Einzelnen verspricht der oder die Professe, den Evangelischen Räten (Ratschlägen) der Armut, der ehelosen Keuschheit und des Gehorsams zu folgen und sich dauerhaft an die Ordensgemeinschaft zu binden.

Bei manchen Orden gibt es zusätzliche Gelübde (z. B. das Gelübde des „Gehorsams gegenüber dem Papst“ bei den Jesuiten), oder das Ordensversprechen folgt einer anderen inhaltlichen Systematik. So geloben die Mönche und Nonnen der benediktinischen Orden (Benediktiner, Zisterzienser und Trappisten) die auf die Benediktsregel zurückgehenden traditionellen Mönchsgelübde Oboedientia (Gehorsam), Stabilitas loci (Ortsgebundenheit, die das Mitglied an ein bestimmtes Kloster bindet) und Conversatio morum suorum (klösterlichen Lebenswandel), wobei Letzterer die freiwillige Armut und die ehelose Keuschheit mit einschließt. Die Dominikaner wiederum versprechen ausschließlich Gehorsam, den sie – der Theologie des Thomas von Aquin folgend – als das hervorragendste der drei Ordensgelübde (potissimum inter tria vota religionis, vgl. S. th., II-II, q. 186, a. 8) ansehen und der in diesem Verständnis die Befolgung der anderen beiden Räte implizit einschließt.

Zuweilen wird bei der Profess ein Ordensname angenommen (was auch bereits mit der Einkleidung zu Beginn des Noviziats geschehen kann) und ein neuer Habit überreicht. Auch weitere äußere Zeichen können der Verdeutlichung der durch die Profess eingegangenen Bindung dienen (bei Frauenorden z. B. oft ein Ring als Zeichen der bräutlichen Bindung an Christus und die Kirche).

Die Mitglieder traditioneller Orden im engeren Sinn (länger als 700 Jahre bestehende Gemeinschaften) legen in der Regel nach dem Noviziat zunächst zeitliche Gelübde ab, die sie für einen begrenzten Zeitraum (meist drei Jahre) an die Gemeinschaft binden. Nach Ablauf dieser Zeit folgt dann die feierliche Profess auf Lebenszeit. Manchmal wird auch eine mehrmalige zeitliche Profess zugelassen, auf die anschließend gegebenenfalls die ewige Bindung folgt.

Krone für das goldene Professjubiläum, Bodenseegebiet, um 1760

Mitglieder von Ordensgemeinschaften neueren Ursprungs (Kongregationen) legen anstelle der feierlichen so genannte einfache (zeitliche und ewige) Gelübde ab, die in der Regel zunächst jährlich erneuert werden. Nach mindestens dreimaliger Ablegung für je ein Jahr kann das Ordensmitglied dann zu den ewigen Gelübden zugelassen werden. Oft kann die zeitliche Bindung über die dreijährige Juniorenzeit hinaus bis zu einer gewissen Höchstgrenze jährlich für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, bevor schließlich gegebenenfalls das feierliche Versprechen für immer abgelegt werden muss.

Die Mitglieder von Gesellschaften apostolischen Lebens legen anders als Ordensleute keine Gelübde im kirchenrechtlichen Sinn, sondern ein Versprechen ab, das den Ordensgelübden zwar inhaltlich gleichkommt, kirchenrechtlich aber nicht die gleiche Bindung bewirkt. Die Mitglieder dieser Gemeinschaften legen nach einigen Jahren endgültige zeitliche Versprechen ab, die eine unbegrenzte Zugehörigkeit zu ihrem Verband begründen.

Ordensgelübde, besonders die feierliche Profess, werden oft im Rahmen einer festlich gestalteten Heiligen Messe abgelegt, etwa in einem Pontifikalamt. Zeitliche Professfeiern können auch im Rahmen einer einfacheren liturgischen Feier vollzogen werden, etwa einer Vesper, oder auch außerhalb des Gottesdienstes in Form eines feierlichen Aktes im Kapitelsaal in Anwesenheit der Gemeinschaft.

Runde Jahrestage des Professtages (Professjubiläum, „Jubelprofess“) werden ähnlich wie Hochzeitsjubiläen begangen (Silbernes, Goldenes bzw. Diamantenes Professjubiläum etc.).

Das Ablegen der Gelübde hat kirchenrechtliche Folgen. So ist das Ordensgelübde ein Ehehindernis, das eine gültige kirchliche Eheschließung verhindert, soweit kein Austrittsindult erteilt worden ist, mit dem die Dispens von den Rechtsfolgen der Gelübde verbunden ist.

Siehe auch

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