Oberkirchenrat

Oberkirchenrat

Der Begriff Oberkirchenrat hat mehrere Bedeutungen:

  1. Eine Person mit der Amtsbezeichnung „Oberkirchenrat/-rätin“. Diese leitet in der Regel ein Dezernat einer Landeskirche.
  2. Das Gebäude der Kirchenleitung, in dem 1. seine/ihre Dienststelle hat.
  3. Kurz für das „Kollegium des Oberkirchenrates“, das die kooperative Kirchenleitung darstellt (alternative Bezeichnung in einigen Landeskirchen: Leitendes Geistliches Amt oder Kirchenleitung).
  4. Die geschäftsführende oder oberste Behörde als landeskirchliche Verwaltung. Sie bildet meist zusammen mit dem/der Landesbischof/ -bischöfin und der Landessynode die Kirchenleitung. Weitere Bezeichnungen dafür sind Landeskirchenamt, Kirchenkanzlei, Kirchenverwaltung oder Konsistorium.

Inhaltsverzeichnis

Gängige Abkürzungen für Oberkirchenrat

Der Oberkirchenrat wird als OKR in Mecklenburg, Oldenburg, Österreich (A.B.), Österreich (H.B.) und Württemberg oder als EOK (Evangelischer Oberkirchenrat) in Baden und ehemals in Altpreußen abgekürzt.

Oberkirchenrat als Amtstitel

Die Oberkirchenräte sind kirchliche Beamte (häufig Juristen) oder Pfarrer. Der Titel Oberkirchenrat bezeichnet die höchste Funktionsstufe im Beamtentum einiger Evangelischer Kirchen. Ihnen obliegt die Leitung der Kirche, sie sind der Synode/Landessynode verantwortlich. Als Dezernatsleiter verantworten sie ihren Bereich nach außen und innen.

Beispiel der Dezernatsaufteilung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (in Klammern der Beruf des gegenwärtigen Amtsinhabers):
  1. Theologie, Mission, Ökumene (Pfarrer)
  2. Schule und Bildung (Lehrer)
  3. Kirchliche Ausbildung und Personal (Pfarrer)
  4. Allgemeines Recht (Juristin)
  5. Dienstrecht (Jurist)
  6. Finanzen und Informationstechnologie (Forstwissenschaftler)
  7. Gemeindeaufsicht (Kirchengemeinde) und Bauwesen (Jurist)
  8. Diakonie (Hauptgeschäftsführer des Diakonischen Werkes in Württemberg (DWW) (Pfarrer)
Die einzelnen Dezernate sind in Referate unterteilt. Die (ordinierten) Leiter tragen zumeist den Titel Kirchenrat. Dieser Titel entfällt, wenn diese Personen nach Ende ihres (befristeten) Dienstauftrages im Oberkirchenrat in eine andere Position wechseln.

Oberkirchenrat als Bau

Eingang zum ehem. altpreußischen EOK, seit 2007 Sitz des Evangelischen Kirchenamts für die Bundeswehr, Berlin.

Der Oberkirchenrat (OKR) der Evangelischen Landeskirche in Württemberg befindet sich in der Gänsheidestraße 4, Stuttgart. Der Evangelische Oberkirchenrat (EOK) der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union (EKapU; ab 1953 Evangelische Kirche der Union, EKU) befand sich seit 1912 in der Jebensstraße 3, Berlin-Charlottenburg. Ab 1951 führte er die Bezeichnung Kirchenkanzlei und zog 2006, nach dem Aufgehen der EKU in der Union Evangelischer Kirchen (2004), nach Hannover um.

Oberkirchenrat als Kollegialorgan

Der Oberkirchenrat als kollegiales Organ fasst (weitreichende) Entscheidungen der Kirchenleitung zumeist in der Dezernentenkonferenz (Kollegium). Zum Kollegium gehört als Leiter der Landesbischof. Weitere Personen werden als Berichterstatter bei Bedarf hinzugerufen. Entscheidungen des Kollegiums können von der Synode rückgängig gemacht werden, oder vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht (so in der Landeskirche vorhanden) dagegen geklagt werden.

Andere Bezeichnungen für die Verwaltung einer Landeskirche sind Landeskirchenamt (beispielsweise: Evangelische Kirche im Rheinland) und Konsistorium (beispielsweise: Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz).

Oberkirchenrat als oberste Kirchenbehörde

Evangelischer Oberkirchenrat. Durch königlichen Erlass vom 29. Juni 1850 ist diese oberste Kirchenbehörde der Landeskirche der alten Provinzen ins Leben getreten. Ihm unterstehen die deutschen Gemeinden des Auslands, die auf Grund des Kirchengesetzes vom 7. Mai 1900 nach ihrem Wunsch durch Bestimmung des Königs der preußischen Landeskirche angeschlossen sind. Der Oberkirchenrat übt seine Fürsorge für die deutsche evangelische Diaspora im Auslande in der Weise aus, dass er den angeschlossenen Gemeinden Geistliche sendet, dass er Geistliche auch nicht angeschlossener Gemeinden unter Schutz und Aufsicht nimmt, dass er den in die Heimat zurückkehrenden Geistlichen Pfarrstellen innerhalb der preußischen Landeskirche vermittelt, dass er die der preußischen Landeskirche angeschlossenen Gemeinden zur Besoldung der Pfarrer und bei dem Bau von Kirchen unterstützt.“[1]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Heinrich Schnee, Deutsches Kolonial-Lexikon: 3 Bde., Leipzig: Quelle & Meyer, 11920 (Nachdruck: Wiesbaden: Suppes, 21996, ISBN 3-9804954-0-x), Bd. I A–G, Artikel: 'Evangelischer Oberkirchenrat', S. 593.

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