Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess

Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess
Acht der 24 Hauptangeklagten in Nürnberg: Göring, Heß, von Ribbentrop, Keitel (vordere Reihe von links), Dönitz, Raeder, von Schirach und Sauckel (dahinter)

Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher beziehungsweise Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess wurden nach dem Zweiten Weltkrieg Politiker und Militärs sowie führende Personen aus der Wirtschaft für das Planen und Führen eines Angriffskrieges und für den Massenmord an Menschen in Vernichtungslagern strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Zwanzig Angeklagte wurden verurteilt, sechs von ihnen waren führende Militärs.

Dieser Prozess war der erste der dreizehn Nürnberger Prozesse. Die Verhandlung fand vor einem eigens von den Drei Mächten eingerichteten Ad-hoc-Strafgerichtshof, dem Internationalen Militärgerichtshof (IMG; engl. International Military Tribunal – IMT), statt. Er dauerte vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 und fand im Justizpalast an der Fürther Straße in der Stadt Nürnberg statt.

Die Folgeprozesse unter anderem gegen Ärzte, Juristen sowie führende Personen aus der Wirtschaft fanden ebenfalls in Nürnberg, der Stadt der NSDAP-Reichsparteitage, statt. Wegen des beginnenden Kalten Krieges war damit aber nicht mehr der IMG befasst, sondern US-amerikanische Militärgerichte.

Rechtshistorisch sind der Internationale Militärgerichtshof und der am 19. Januar 1946 eingerichtete Internationale Militärgerichtshof für den Fernen Osten Vorläufer des 2003 eingerichteten Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Unter den Alliierten sowie allen vom Zweiten Weltkrieg betroffenen Ländern bestand Einigkeit, dass eine Vergeltung, wie sie in vergangenen Jahrhunderten nach Beendigung von Kriegen verübt wurde, ausgeschlossen bleiben sollte. Insbesondere lieferte das Scheitern der Ahndung von Kriegsverbrechen nach dem Ersten Weltkrieg, die sogenannten Leipziger Prozesse, sowie der damit in Verbindung stehenden Alliierten Abwesenheitsverfahren viele Gründe für ein weitaus besseres, geeigneteres und effektiveres Gerichtsverfahren. Deshalb hatten sich bei den Treffen während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg (Konferenz von Teheran (1943), Konferenz von Jalta (1945) und Potsdamer Konferenz (1945)) die drei alliierten Parteien, USA, Großbritannien und die Sowjetunion darauf geeinigt, die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Auch Frankreich erhielt einen Platz im Tribunal. Die Form dieser Rechenschaft war lange umstritten.

Auf der Moskauer Konferenz im Oktober 1943 sprach sich US-Außenminister Cordell Hull zunächst für Standgerichte gegen die Hauptkriegsverbrecher aus, die Delegation der Sowjetunion zollte Beifall. Der britische Außenminister Anthony Eden forderte dagegen einen Prozess, der alle Rechtsnormen beachte. Unter dem Stellvertretenden US-Kriegsminister John McCloy formierte sich 1944 eine Law-and-Order-Bewegung. Am 18. Januar 1945 einigten sich auf amerikanischer Seite Richter Samuel Rosenman, Henry L. Stimson vom Kriegsministerium und der Justizminister (er war später Richter des Internationalen Militärgerichtshofs) Francis A. Biddle auf einen ordentlichen Prozess. Auch der vormalige Prozessgegner Franklin D. Roosevelt änderte seinen Standpunkt. Winston Churchill lobte am 22. Oktober 1944 die Haltung Josef Stalins – der nach einem Meinungswandel auch einen ordentlichen Prozess wollte. Obwohl die Briten kurzzeitig wieder schwankten, ließen sie sich letztlich von den Amerikanern überzeugen. Damit war der Weg für einen regulären Prozess frei, für den eigens der Internationale Militärgerichtshof eingerichtet wurde. Er sollte die Planung und Führung eines Angriffskriegs, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten sowie die Gräueltaten in den Konzentrations- und Vernichtungslagern der Nationalsozialisten untersuchen, beweisen und ahnden.

Das Londoner Viermächteabkommen vom 8. August 1945, das die Rechtsgrundlage des Prozesses für die Strafverfolgung der Hauptkriegsverbrecher kodifizierte und dessen Teil das Statut des Militärgerichtshofes ist, wurde nicht nur von den USA, Großbritannien, Frankreich und der UdSSR unterzeichnet. Auch Griechenland, Dänemark, Jugoslawien, die Niederlande, die Tschechoslowakei, Polen, Belgien, Äthiopien, Australien, Honduras, Norwegen, Luxemburg, Haiti, Neuseeland, Indien, Venezuela, Uruguay und Panama traten dem Abkommen bei.

Ort und Dauer des Prozesses

Justizpalast Nürnberg

Die Sowjetunion wollte die Prozesse in Berlin durchführen, für Nürnberg sprach jedoch, dass der Justizpalast weitgehend unbeschädigt geblieben war und ein großes Gefängnis dazugehörte. Außerdem war Nürnberg die Stadt der NSDAP-Reichsparteitage gewesen, und somit war es auch von symbolischer Bedeutung, den führenden Nationalsozialisten gerade an diesem Ort den Prozess zu machen. So wurde zwar die Anklageschrift am 18. Oktober 1945 im Gebäude des Alliierten Kontrollrats in Berlin übergeben, die eigentlichen Gerichtsverhandlungen begannen am 20. November 1945 jedoch in Nürnberg. Am 30. September und am 1. Oktober 1946 wurden dort auch die Urteile verkündet.

Der Prozess

Die Anklagepunkte

Die vier Anklagepunkte lauteten (Originalformulierung):

  1. Gemeinsamer Plan oder Verschwörung (Grundlage: Artikel 6 besonders 6a des Statuts)
  2. Verbrechen gegen den Frieden (Grundlage: Artikel 6a des Statuts)
  3. Kriegsverbrechen (Grundlage: Artikel 6, besonders 6b des Statuts)
  4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Grundlage: Artikel 6, besonders 6c des Statuts)

Unter Punkt 1 findet sich besonders eine Aufstellung der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten und der Umgestaltung Deutschlands in eine totalitäre Diktatur und Kriegsvorbereitungen sowie der Bruch zahlreicher internationaler Verträge und Besetzungen von Nachbarländern. Punkt 2 ergänzt weitere Kriege. Unter Punkt 3 waren die Verbrechen an der Zivilbevölkerung angeklagt; die Verbrechen des Holocaust wurden unter dem vierten Anklagepunkt verhandelt. Ein Teil der Verbrechen des Holocausts, etwa die Ermordung der deutschen Juden auf polnischem Territorium, sind nicht nur ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sondern auch ein Kriegsverbrechen.

Die Ankläger

Die vier Hauptankläger waren

  1. Robert H. Jackson (USA),
  2. Roman Rudenko (UdSSR),
  3. Sir Hartley Shawcross (Großbritannien) und
  4. François de Menthon, nach seinem Rücktritt Auguste Champetier de Ribes (Frankreich).

Sie bedienten sich eines umfangreichen juristischen Mitarbeiterstabs, um die Anklage vertreten und den Prozess zügig vorantreiben zu können.

Kronzeuge der Anklage war übrigens der Linzer Generalmajor Erwin von Lahousen, der einzige überlebende Offizier und langjährige Leiter der Abteilung II des Amtes Ausland/Abwehr der Wehrmacht, das lange von Admiral Wilhelm Canaris geleitet wurde. Lahousen stellte sich für diese Funktion freiwillig zur Verfügung, um mit seinem Insiderwissen die Beweisführung zu unterstützen.

Die Richter

Auf der Richterbank saßen:

  1. Francis A. Biddle und John J. Parker (USA),
  2. Iona Nikittschenko und Alexander Woltschkow (UdSSR),
  3. Sir Geoffrey Lawrence und Norman Birkett (Großbritannien) sowie
  4. Henri Donnedieu de Vabres und Robert Falco (Frankreich).

Den Vorsitz des Gerichts übernahm der für seine Umsicht bekannte Brite Lawrence, die erste Sitzung des Gerichts im Kammergerichtsgebäude in Berlin wurde von Nikittschenko eröffnet.

Die Angeklagten

Hintere Reihe von Links: Karl Dönitz, Erich Raeder, Baldur von Schirach, Fritz Sauckel, Alfred Jodl, Franz von Papen, Arthur Seyß-Inquart, Albert Speer, Konstantin von Neurath, Hans Fritsche. Vordere Reihe von links: Hermann Göring, Rudolf Heß, Joachim von Ribbentrop, Wilhelm Keitel, Ernst Kaltenbrunner, Alfred Rosenberg, Hans Frank, Wilhelm Frick, Julius Streicher, Walter Funk und Hjalmar Schacht.

Bei der Auswahl der Angeklagten stellte sich zunächst das Problem, wer überhaupt in Frage kommen konnte. Adolf Hitler und Joseph Goebbels waren tot, ebenso wie Heinrich Himmler und Reinhard Heydrich. Martin Bormann war unauffindbar. Stellvertretend für Joseph Goebbels als Verantwortlichen für die Propagandamaschinerie griff man im Fall von Hans Fritzsche auf eine Person zurück, deren Name der internationalen Öffentlichkeit wenig bekannt war. Mit Bedacht wählte man Personen aus, die repräsentativ für bestimmte Einrichtungen und Bereiche waren. Für die Anklagebank waren daher repräsentativ vorgesehen (dahinter jeweils der Verteidiger):

Für die nationalsozialistische Führung:

  1. Reichsmarschall Hermann Göring (Anklagepunkte 1–4) – Otto Stahmer,
  2. Hitlers Stellvertreter in der NSDAP Rudolf Heß (Anklagepunkte 1–4) – Günther von Rohrscheid (bis 5. Februar 1946, danach Alfred Seidl),
  3. Leiter der Parteikanzlei Martin Bormann (Verbleib damals unbekannt) (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Friedrich Bergold,
  4. Außenminister Joachim von Ribbentrop (Anklagepunkte 1–4) – Fritz Sauter (bis 5. Januar 1946), danach Martin Horn,
  5. Reichsorganisationsleiter der NSDAP Robert Ley (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Selbstmord vor Prozessbeginn,
  6. der ehemalige Reichskanzler Franz von Papen (als „Wegbereiter“ Hitlers) (Anklagepunkte 1–4) – Egon Kubuschok.

Für das Oberkommando der Wehrmacht (OKW):

  1. Der Chef des OKW Wilhelm Keitel (Anklagepunkte 1–4) – Otto Nelte,
  2. der Chef des Wehrmachtführungsstabes Alfred Jodl (Anklagepunkte 1–4) – Franz Exner und Hermann Jahreiß.

Für die Kriegsmarine:

  1. Großadmiral Erich Raeder (Oberbefehlshaber bis 1943) (Anklagepunkte 1, 2, 3) – Walter Siemers,
  2. Großadmiral Karl Dönitz (Oberbefehlshaber von 1943–1945) (Anklagepunkte 1, 2, 3) – Flottenrichter Otto Kranzbühler.

Für das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) – und damit auch für die Gestapo, Kriminalpolizei und SD:

  1. Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD Ernst Kaltenbrunner (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Kurt Kaufmann.
Albert Speer als Angeklagter bei den Nürnberger Prozessen

Für die Kriegswirtschaft:

  1. Reichsminister für Bewaffnung und Munition Albert Speer (Anklagepunkte 1–4) – Hans Flächsner,
  2. der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz Fritz Sauckel (Anklagepunkte 1–4) – Robert Servatius,
  3. Reichsbankpräsident (bis 1939) Hjalmar Schacht (Anklagepunkte 1, 2) – Rudolf Dix,
  4. Reichsbankpräsident (von 1939–1945) Walther Funk (Anklagepunkte 1–4) – Fritz Sauter,
  5. Unternehmer Gustav Krupp von Bohlen und Halbach (krankheitsbedingt prozessunfähig).

Für die Verbrechen in den (ehemals) besetzten Gebieten (und insbesondere in Konzentrationslagern):

  1. Der Generalgouverneur in Polen Hans Frank (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Alfred Seidl,
  2. der Reichskommissar in den Niederlanden Arthur Seyß-Inquart (Anklagepunkte 1–4) – Gustav Steinbauer,
  3. Reichsminister für die besetzten Ostgebiete Alfred Rosenberg (Anklagepunkte 1–4) – Alfred Thoma,
  4. der Reichsprotektor für Böhmen und Mähren (bis 1943) Konstantin von Neurath (Anklagepunkte 1–4) – Otto von Lüdinghausen,
  5. der Reichsminister des Innern (1933 bis 1943) und Reichsprotektor für Böhmen und Mähren (1943–1945) Wilhelm Frick (Anklagepunkte 1–4) – Otto Pannenbecker.

Für die nationalsozialistische Propagandamaschinerie:

  1. Der Herausgeber der Wochenzeitung Der Stürmer Julius Streicher (Anklagepunkte 1, 4) – Hans Marx,
  2. der Leiter der Rundfunkabteilung im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda Hans Fritzsche (Anklagepunkte 1, 3, 4) – Heinz Fritz,
  3. (im weitesten Sinne dazugehörend) der Reichsjugendführer Baldur von Schirach (Anklagepunkte 1, 4) – Fritz Sauter.

Die institutionelle Zuordnung der einzelnen Angeklagten soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Verschränkungen in der Verantwortlichkeit für die zahlreichen Verbrechen unter dem nationalsozialistischen Regime gab. So zum Beispiel war Göring selbstverständlich mitverantwortlich für die Kriegsführung, die Befehle des Reichssicherheitshauptamtes und den Holocaust, ebenso, wie Kaltenbrunner nicht nur für die Deportationen, sondern auch für die Verbrechen in den Konzentrationslagern verantwortlich zeichnete.

Angeklagt wurden Verbrechen, nicht Meinungen. Zum Beispiel wurde der „Parteiideologe“ Rosenberg nicht wegen seiner Schriften, sondern wegen Verbrechen verurteilt, die in seinem Auftrag verübt wurden.

Angeklagte Organisationen

(dahinter jeweils der Verteidiger)

Aufspüren der Angeklagten

Das Chaos nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches machte es nicht einfach, die Angeklagten zu finden. Adolf Hitler und Joseph Goebbels hatten sich getötet, ebenso Heinrich Himmler, nachdem er in einer Kontrolle trotz gut gefälschter Papiere aufgefallen und von den Briten verhaftet worden war. Heß war nach seinem Englandflug seit Jahren in britischer Gefangenschaft. Streicher, der sich als Maler getarnt hatte, geriet durch einen Zufall in Haft, weil ein amerikanischer Soldat ihn um ein Glas Milch bat und er daraufhin erkannt wurde. Schirach galt als tot, stellte sich aber selbst. Göring geriet mit seiner Familie und 17 LKW voller Gepäck in amerikanische Gefangenschaft. Papen fand sich in einer Jagdhütte. Auf Frank wurde man nach einem gescheiterten Suizidversuch in einem Lager aufmerksam. Rosenberg wurde bei der Suche nach Himmler in einem Lazarett gefunden. Seyß-Inquart wurde von der kanadischen Marine aufgebracht. Da Bormann verschwunden blieb, wurde gegen ihn in Abwesenheit verhandelt. Erst 1998 konnte durch eine DNA-Analyse zweifelsfrei bewiesen werden, dass es sich bei einem Skelett, das 1972 in Berlin – in der Nähe des Lehrter Bahnhofs – gefunden worden war, um Bormanns Leiche handelte, und er folglich gegen Kriegsende bereits tot war. Ribbentrop war nach Kriegsende kurzzeitig in Hamburg untergetaucht.

Die Verhandlung

Die Verhandlung wurde nach dem Muster des amerikanischen Strafprozesses durchgeführt. So wurden die Angeklagten nach der Verlesung der Anklage einzeln aufgerufen zur Frage, ob sie sich schuldig oder nicht schuldig bekennen (alle bekannten sich für nicht schuldig). Außerdem wurde das für das amerikanische Prozessverfahren typische Kreuzverhör praktiziert, bei welchem auch die Angeklagten in den Zeugenstand treten konnten. Dokumente und Unterlagen (belastende wie entlastende) wurden in die vier Arbeitssprachen Englisch, Französisch, Russisch und Deutsch übersetzt bzw. gedolmetscht. Insgesamt wurden 240 Zeugen gehört und 300.000 Versicherungen an Eides Statt zusammengetragen; das Sitzungsprotokoll umfasst 16.000 Seiten. Erstmals wurde auch auf einen dafür eigens produzierten Dokumentarfilm Der Nazi-Plan zurückgegriffen, der einen Zusammenschnitt aus Filmmaterial der Nationalsozialisten darstellte.

Dolmetschereinsatz zur Prozessdurchführung

Die Nürnberger Prozesse gelten als Geburtsstunde des modernen Dolmetschens, insbesondere des Simultandolmetschens, denn auch in technischer Hinsicht wurde mit der Durchführung des Verfahrens vor dem Internationalen Militärgerichtshof Neuland betreten, da zum ersten Mal in der Geschichte für eine Gerichtsverhandlung nicht nur Dolmetscher in großem Umfang zugelassen waren, sondern v. a. weil ihre Arbeit, das Simultandolmetschen, für die Durchführung des Prozesses unabdingbar war, da das bis zu diesem Zeitpunkt übliche Konsekutivdolmetschen den Prozess für alle Beteiligten in unzumutbarer Weise verlängert hätte.

Die Firma IBM stellte für die Prozesse kostenlos eine spezielle Simultandolmetschanlage, die damals „Speech Translator“ genannt wurde, zur Verfügung. Die Anlage war zu diesem Zeitpunkt bereits zwanzig Jahre alt und daher leicht veraltet. Technische Störungen waren keine Seltenheit. Es handelte sich um eine verglaste, nach oben offene Kabine für je drei Dolmetscher. Die Dolmetscher konnten dem jeweiligen Redner über verschiedenfarbige Lampen folgendes signalisieren: langsamer sprechen, deutlicher sprechen (vor allem Fritz Sauckel), Passage wiederholen, Rede unterbrechen.[1]

Für die drei Arbeitssprachen gab es je drei Dolmetscher-Teams à zwölf Dolmetscher. Sie dolmetschten ohne Unterbrechung während der gesamten Prozessdauer, sowohl für das Gericht, als auch für Angeklagte, Ankläger, Verteidiger und Zeugen.

Verschiedene Dolmetscher haben ihre Eindrücke bei den Nürnberger Prozessen später in Büchern verarbeitet, so z. B. der damalige Chef-Dolmetscher der Anklage Richard W. Sonnenfeldt und der Schriftsteller Wolfgang Hildesheimer.

Die Verteidigung

Die Verteidiger wurden von den Angeklagten selbst gewählt oder auf deren Verlangen vom Militärgerichtshof ernannt. Für den abwesenden Angeklagten Bormann und zur Vertretung der angeklagten Gruppen und Organisationen ernannte der Militärgerichtshof Verteidiger. Zu Prozessbeginn legten alle Verteidiger eine gemeinsame Denkschrift vor, die die juristischen Grundlagen des Prozesses in Frage stellten. Insbesondere ging es um die Strafbarkeit „der Entfesselung des ungerechten Krieges“. Die Verteidigung machte geltend, dass „soweit es sich um Verbrechen gegen den Frieden handelt, […] der gegenwärtige Prozess keine gesetzliche Grundlage im internationalen Recht [hat], sondern ein Verfahren [ist], das auf einem neuen Strafrecht basiert, einem Strafrecht, das erst nach der Tat geschaffen wurde“. Der Vorsitzende Richter des Internationalen Militärgerichtshofs, Sir Geoffrey Lawrence lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, im Briand-Kellogg-Pakt von 1928 hätten sich 15 Staaten, darunter auch Deutschland, dafür ausgesprochen, den Krieg als „Werkzeug nationaler Politik“ zu ächten und zwischenstaatliche Konflikte nur „durch friedliche Mittel“ beizulegen.

Die Mehrzahl der Angeklagten gab zu, dass grauenhafte Verbrechen begangen worden waren, behauptete aber, dass sie persönlich in gutem Glauben gehandelt hätten. Viele erklärten, nur Befehle befolgt zu haben.

Nur die Verteidiger von Streicher, Funk und Schacht forderten Freisprüche für ihre Mandanten.

Die Schlussanträge der Anklage

Die französische und die sowjetische Anklage forderten die Todesstrafe für alle Angeklagten. Der britische Ankläger forderte unterschiedliche Urteile für die Angeklagten, der amerikanische Ankläger gab keine klare Empfehlung ab.

Urteile gegen die Hauptangeklagten

Für eine Verurteilung der Angeklagten bedurfte es von vier Richterstimmen einer Mehrheit von drei Voten, die sich dafür aussprachen. Nach fast einem Jahr Verhandlungsdauer wurden am 30. September und 1. Oktober 1946, 12 der 24 Angeklagten zum Tode verurteilt; sieben Angeklagte erhielten langjährige oder lebenslange Haftstrafen. In drei Fällen lautete das Urteil auf Freispruch. In den Fällen Schacht und von Papen führte eine Patt-Situation (2 : 2) im Richterkollegium zum Freispruch, für eine Bestrafung des Angeklagten Fritzsche sprach sich nur der sowjetische Richter Nikitschenko aus. Die Urteile und deren Begründung im Einzelnen (Tabelle):

Angeklagter Anklagepunkte Schuldig in Urteil
Martin Bormann 1,3,4 3,4 Todesurteil (in Abwesenheit)
Karl Dönitz 1,2,3 2,3 10 Jahre Haft
Hans Frank 1,3,4 3,4 Tod durch den Strang
Wilhelm Frick 1,2,3,4 2,3,4 Tod durch den Strang
Hans Fritzsche 1,3,4 Freispruch
Walther Funk 1,2,3,4 2,3,4 lebenslange Haft (begnadigt 1958)
Hermann Göring 1,2,3,4 1,2,3,4 Todesurteil (tötete sich vor der Vollstreckung selbst)
Rudolf Heß 1,2,3,4 1,2 lebenslange Haft (Suizid 1987)
Alfred Jodl 1,2,3,4 1,2,3,4 Tod durch den Strang
Ernst Kaltenbrunner 1,3,4 3,4 Tod durch den Strang
Wilhelm Keitel 1,2,3,4 1,2,3,4 Tod durch den Strang
Gustav Krupp von Bohlen und Halbach 1,2,3,4 Verfahrenseinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Robert Ley 1,2,3,4 (tötete sich vor Prozessbeginn selbst)
Konstantin von Neurath 1,2,3,4 1,2,3,4 15 Jahre Haft (begnadigt 1954)
Franz von Papen 1,2 Freispruch
Erich Raeder 1,2,3 1,2,3 lebenslange Haft (begnadigt 1955)
Joachim von Ribbentrop 1,2,3,4 1,2,3,4 Tod durch den Strang
Alfred Rosenberg 1,2,3,4 1,2,3,4 Tod durch den Strang
Fritz Sauckel 1,2,3,4 3,4 Tod durch den Strang
Horace Greely Hjalmar Schacht 1,2 Freispruch
Baldur von Schirach 1,4 4 20 Jahre Haft
Arthur Seyß-Inquart 1,2,3,4 2,3,4 Tod durch den Strang
Albert Speer 1,2,3,4 3,4 20 Jahre Haft
Julius Streicher 1,4 4 Tod durch den Strang
(1) Verschwörung, (2) Verbrechen gegen den Frieden, (3) Kriegsverbrechen, (4) Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Mit Ausnahme von Speer und Kaltenbrunner reichten alle anderen Verurteilten Gnadengesuche bei der Militärregierung für Deutschland, dem Alliierten Kontrollrat, ein. Diese wurden abschlägig beschieden.

Verbrecherische Organisationen

Als verbrecherische Organisationen wurden im Urteil eingestuft das Korps der Politischen Leiter der NSDAP, die Gestapo und der SD sowie die SS. Nicht dazu gezählt wurden die Reichsregierung und der Generalstab sowie das Oberkommando der Wehrmacht. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem mit dem Argument, bei der überschaubaren Anzahl von Personen könnten die persönliche Schuld im Einzelverfahren festgestellt werden. Die SA wurde nicht als verbrecherische Organisation eingestuft, weil ihre Mitglieder nach 1939 nicht „im allgemeinen“ an verbrecherischen Handlungen beteiligt gewesen seien.[2]

Der Personenkreis, der nunmehr als Angehörige einer verbrecherischen Organisation galt, wurde im Urteil weiter eingegrenzt. Betroffen waren Funktionäre der NSDAP vom Kreisleiter an, sofern sie nach dem 1. September 1939 amtierten. Bei der Gestapo und dem Sicherheitsdienst waren Mitglieder, die mit reinen Büroarbeiten, Pförtnerdiensten und dergleichen beschäftigt waren, vom Urteil ausgenommen. Bei der SS waren diejenigen nicht betroffen, die zwangsweise eingezogen worden waren und an Verbrechen nicht teilgenommen hatten.

Die Rechtsfolgen für die Mitglieder der verbrecherischen Organisationen waren schwerwiegend: Sie konnten ohne ein Einzelverfahren und ohne individuellen Schuldnachweis mit Strafen belegt werden, die nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vorgesehen waren. Tatsächlich wurde so mehrfach von der französischen Besatzungsmacht verfahren.

Zu den Rechtsfolgen in der Bundesrepublik Deutschland siehe Vergangenheitsbewältigung

Führung der Wehrmacht

Unter dem Oberbegriff „Generalstab und OKW“ hatte die Anklage das Führungspersonal der Wehrmacht angeklagt, eine Liste von 130 namentlich aufgeführten Offizieren, die zwischen Februar 1938 und Kriegsende zeitweise im OKW, im Oberkommando des Heeres, der Marine, der Luftwaffe oder als Oberbefehlshaber von Truppen Dienst getan hatten. Sie wurden insgesamt als „verbrecherische Organisation“ angeklagt. Der Gerichtshof kam zu der Einschätzung, dass weder der Generalstab noch das OKW eine „Organisation“ oder eine „Gruppe“ im Sinne der Gerichtssatzung seien und erklärte sie aus diesem formalen Grund nicht zu „verbrecherischen Organisationen“. Allerdings war dies kein Freispruch, sondern der Gerichtshof betonte die Schuld der Wehrmachtsführung an den Verbrechen der Wehrmacht und entschied, dass Einzelverfahren zu ihrer Ahndung durchzuführen seien. Diese Entscheidung wurde von den ehemaligen Berufssoldaten der Wehrmacht jedoch in einen „Freispruch der Wehrmacht selbst durch die Siegerjustiz“ umgedeutet und so in der Öffentlichkeit propagiert. Damit entstand eine der folgenschwersten Nachkriegslegenden zum Zweiten Weltkrieg, die von der „sauberen Wehrmacht“, die bis heute von interessierten Kreisen wiederholt wird. [3]

Vollzug der Urteile

Die zehn Todesurteile wurden am 16. Oktober 1946 zwischen 1:00 und 2:57 Uhr in der Sporthalle des Nürnberger Gefängnisses vollstreckt.[4] Die Hinrichtungen vollzog der US-amerikanische Henker John C. Woods, assistiert von Joseph Malta. Hermann Göring beging vor der Hinrichtung Suizid. Die zu Haftstrafen Verurteilten blieben zunächst noch in Nürnberg und wurden 1947 in das Berliner Kriegsverbrechergefängnis Spandau verlegt.

Öffentlichkeit

Nach Abschluss der Verhandlungen, in denen zu jedem Angeklagten große Mengen von belastendem Material vorgelegt worden war, das Mitwisserschaft und Mittäterschaft an schwersten Verbrechen dokumentierte, erhielten die Angeklagten die Gelegenheit zu einer letzten Erklärung. In diesen Erklärungen finden sich bereits viele Formeln wieder, die in der Nachkriegszeit zur deutschen Selbstentlastung in der so genannten Vergangenheitsbewältigung benutzt wurden. Die eigene Verantwortlichkeit wurde mit diesen Formeln geleugnet oder verkleinert: „mißbrauchte soldatische Treue“ (Keitel), „tragischer deutscher Idealismus“ (Fritzsche, Dönitz), „gottlose Gesellschaft“ (Frank), „unpolitische Beamtenpflicht“ (Frick), „kalte technokratische Moderne“ (Speer). Göring behauptete, er „habe die furchtbaren Massenmorde auf das schärfste“ verurteilt, und Seyß-Inquart rechnete bereits die Angriffskriege des Deutschen Reiches gegen die Beschlüsse der Teheran-Konferenz zur territorialen Aufteilung Osteuropas auf.[5]

Das Verfahren war von Anfang an öffentlich. Etwa 250 Zeitungs- und Rundfunk-Berichterstatter aus aller Welt berichteten vom Prozess, führende politische Persönlichkeiten aus Deutschland wurden eingeladen, damit sie Eindrücke vom Inhalt und Verlauf des Prozesses gewinnen konnten. Unter diesen findet sich eine große Zahl bekannter Schriftsteller und Journalisten beispielsweise: Louis Aragon, Willy Brandt, Alfred Döblin, Jan Drda, Ilja Ehrenburg, Konstantin Fedin, Janet Flanner, František Gel, Martha Gellhorn, Ernest Hemingway, Robert Jungk, Erich Kästner, Alfred Kerr, Erika Mann, Peter de Mendelssohn, Victoria Ocampo, John Dos Passos, Boris Polewoj, Gregor von Rezzori, Gitta Sereny, William L. Shirer, John Steinbeck, Elsa Triolet, Nora Waln, Rebecca West und Markus Wolf. Daneben wurde der Prozess auch auf Film und Fotos dokumentiert.

Nach Abschluss des Prozesses wurden die vollständigen Protokolle von der US-amerikanischen Regierung in den Jahren 1949–1953 in authentischer englischer Textfassung veröffentlicht, die auch die Statute und einige Dokumente enthält. Diese 15-bändige Edition der „Green Series“ ist bis heute eine der wichtigsten Quellensammlungen zur NS-Geschichte. Sie blieb in den 50er Jahren in Deutschland weitgehend unbekannt. In dieser Zeit wurde in Deutschland nur ein Buch mit Material aus den Nürnberger Prozessen gedruckt. Es enthielt die Verteidigungsreden des Rechtsanwaltes Heinrich Laternser aus dem OKW-Prozess. Im übrigen herrschte die Schlussstrich-Mentalität. Erst Anfang der 60er Jahre publizierte der Ost-Berliner Verlag Rütten & Loening die in den Nachfolgeprozessen gesprochenen Urteile mit einem polemischen Vorwort im Zeichen des Ost-West-Konfliktes. Dieses Ignorieren der Nürnberger Prozesse als Bestandteil einer großen kollektiven Verdrängung bezeichnete Ralph Giordano als „zweite Schuld der Deutschen“.[6]

Die Kritik am Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher und an den Folgeprozessen ist hier dargestellt.

Sonstiges

Der Ort des Prozesses ist heute im Rahmen von Führungen am Wochenende zu besichtigen: Justizpalast, Eingang: Bärenschanzstraße 72, Schwurgerichtssaal 600.

Der Prozess kostete 4.435.719 Dollar, was damals 88.704.380 Reichsmark entsprach (zum Vergleich: heutiger Wert ca. 850.000.000 ).

Verfilmungen

Weitere Kriegsverbrecherprozesse

Einzelnachweise

  1. Behr, Martina, Maike Corpataux, Die Nürnberger Prozesse: Zur Bedeutung der Dolmetscher für die Prozesse und der Prozesse für die Dolmetscher. Meidenbauer, München 2006, S. 27
  2. Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher dem Internationalen Militärgerichtshof, Nürnberg 14. November 1945–1. Oktober 1946 (1947), Band 22, S. 591)
  3. Wolfram Wette, Die Wehrmacht. Feindbilder, Vernichtungskrieg, Legenden. Frankfurt 2005, ISBN 3-596-15645-9, S. 208–210
  4. Howard Kingsbury Smith: The Execution of Nazi War Criminals. Ausführlicher journalistischer Augenzeugenbericht.
  5. Weinke, a.a.O., S. 54 f.
  6. Ralph Giordano: Die zweite Schuld oder Von der Last Deutscher zu sein, Hamburg, Zürich 1987, ISBN 3462029436

Literatur

  • Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg (Hrsg.): Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof (14. November 1945 bis 1. Oktober 1946). Amtlicher Text in deutscher Sprache.
  • Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg (Hrsg.): Das Urteil von Nürnberg 1946. Amtlicher Text in deutscher Sprache.
  • Robert H. Jackson: Die Anklagereden des Hauptanklagevertreters der USA, Ingo Müller (Hrsg.)
  • Telford Taylor: Die Nürnberger Prozesse, berichtet vom amerikanischen Hauptankläger.
  • Wolfgang Benz (Hrsg.): Legenden, Lügen, Vorurteile. Dtv, München 1992, ISBN 3-423-30130-9.
  • Gustave M. Gilbert: Nürnberger Tagebuch, Fischer Taschenbuch Verlag, 1962, ISBN 3-436-02477-5.
  • Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden. Durchgesehene und erweiterte Taschenbuchausgabe in drei Bänden, Fischer TB, Frankfurt 1990, ISBN 3-596-24417-X (deutsche Erstausgabe 1982; engl. 1961).
  • Peter Heigl: Nürnberger Prozesse – Nuremberg Trials, Verlag Hans Carl, Nürnberg 2001, ISBN 3-418-00388-5.
  • Karl Glaubauf, Stefanie Lahousen: Generalmajor Erwin Lahousen, Edler von Vivremont. Ein Linzer Abwehroffizier im militärischen Widerstand , Lit – Verlag, Münster 2005, ISBN 3-8258-7259-9.
  • Klaus Kastner: Von den Siegern zur Rechenschaft gezogen. Die Nürnberger Prozesse, Nürnberg 2001, ISBN 3-87191-295-6.
  • Werner Maser: Nürnberg. Tribunal der Sieger. (Trial of A Nation. Penguin Books Ltd., London) Econ, Düsseldorf 1982, sowie Edition Antaios, Schnellroda 2005, ISBN 3-935-06337-7.
  • Alfred Seidl: Der Fall Rudolf Hess 1941–1987. Dokumentation des Verteidigers, Universitas, München 1997, ISBN 3-800-41066-4.
  • Steffen Radlmaier (Hrsg.): Der Nürnberger Lernprozess – Von Kriegsverbrechern und Starreportern, Frankfurt 2001, ISBN 3-8218-4503-1.
  • Bradley F. Smith: Der Jahrhundert-Prozess, Frankfurt 1977, ISBN 3-10-077201-6.
  • Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 1999, ISBN 3-596-13589-3.
  • Das Urteil von Nürnberg. Mit einem Vorwort von Jörg Friedrich, 6. Auflage, Frankfurt 2005, ISBN 3-423-34203-X.
  • Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, München 2006, ISBN 3-406-53604-2.

Siehe auch

Weblinks


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