Notarielle Beurkundung

Notarielle Beurkundung

Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmten und geeigneten menschlichen Gedankenerklärung.

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Bei einer Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) nimmt dieser nach Belehrung der Erschienenen deren Erklärungen ihm gegenüber in eine von ihm zu errichtende Urkunde auf. Diese Niederschrift liest er den Erschienenen vor, die sie genehmigen und eigenhändig unterschreiben müssen. Anschließend unterschreibt der Notar selbst und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die vor ihm erschienenen Personen die Erklärungen ihm gegenüber so abgegeben haben, wie er sie niedergelegt hat. Die Einzelheiten dazu regelt das Beurkundungsgesetz.

Die notarielle Urkunde ist eine so genannte „öffentliche“ Urkunde, d. h. sie erbringt den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung oder Tatsache. Das Originaldokument (die „Urschrift“) verbleibt beim Notar, der es in seiner Urkundenrolle verwahrt. Für den Rechtsverkehr erteilt er den Beteiligten Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften.

Im Gegensatz dazu bestätigt ein Notar bei einer bloßen Beglaubigung der Unterschrift (vergleiche § 129 BGB) nur die Echtheit der Unterschrift, indem er auf der Urkunde vermerkt, wer die dort angebrachte Unterschrift in seinem Beisein vollzogen oder anerkannt hat. Er beglaubigt also lediglich, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Unterschrift geleistet hat. Nur soweit reicht auch die Beweiskraft der Unterschriftsbeglaubigung, sie erstreckt sich also insbesondere nicht auf den Text der unterschriebenen Erklärung oder ihren Inhalt.

Mögliche Beurkundungsformel: Die vorstehende Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen und ist von den Parteien bzw. dem Vertreter selbst gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden.

Andere Urkundspersonen

Neben dem Notar können für bestimmte Beurkundungen oder Beglaubigungen weitere Personen bestellt werden, die allgemein als Urkundspersonen bezeichnet werden. Zu erwähnen sind neben den Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen insbesondere

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