Normaljahr

Normaljahr

Normaljahr (lat. annus decretorius oder auch annus normalis) ist die Bezeichnung für ein Jahr, das als normierender Referenzpunkt für bestimmte Besitzstände und Rechte gilt.

Am meisten verbreitet ist die Bezeichnung für das Jahr 1624, das nach den Bestimmungen des Westfälischen Friedens von 1648 als Stichjahr festgelegt wurde, um die Rechte der drei im Reich anerkannten Konfessionen (Katholiken, Lutheraner und Reformierte) festzuschreiben. Dabei sollte nicht nur der materielle Besitz der Bistümer, Klöster, kirchlichen Stiftungen usw. endgültig derjenigen Religionspartei zugesprochen werden, die sie am 1. Januar 1624 (dies decretorius) innegehabt hatte, sondern auch das Recht der Religionsausübung sollte auf dem territorialen Stand dieses Jahres zurück gesetzt werden; es wurde also der Grundsatz des Jus Reformandi, wie er im Augsburger Religionsfrieden von 1555 vereinbart worden war, entscheidend eingeschränkt. Veränderungen vor dem 1. Januar 1624 behielten ihre Gültigkeit, so etwa die Rekatholisierung Böhmens, an der sich der große Krieg entzündet hatte.

Der Gedanke, durch einen derartigen Lösungsansatz die Auswirkungen der religiösen Umwälzung politisch zu bewältigen, geht schon bis in die Reformationszeit zurück, der Begriff selber hat sich erst in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts eingebürgert.

Ein weiteres Normaljahr gab es für das Heilige Römische Reich im Jahr 1803 im Zuge der französischen Eroberungskriege unter Napoleon und der anschließenden Gebietsveränderungen im Land, meist Auflösungen durch Säkularisation von kleinen Gebieten hin zu großen Gebieten. (Siehe Reichsdeputationshauptschluss)

Ebenfalls als Normaljahr wurde das Jahr 1582 angesehen, weil sich die Stimmberechtigung im Reichsfürstenrat später nach dem Besitzstand beim Reichstag von 1582 richtete.

Literatur

  • Ralf-Peter Fuchs: Ein 'Medium zum Frieden'. Die Normaljahrsregel und die Beendigung des Dreißigjährigen Krieges. Oldenbourg, München 2010 (Bibliothek Altes Reich 4). ISBN 978-3-486-58789-0
  • Waldemar Domke: Die Virilstimmen im Reichsfürstenrat von 1495—1654. Breslau: Koebner 1882 (Untersuchungen zur Deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, herausgegeben von Otto Gurke. XI.)

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  • Normaljahr — Normaljahr, 1) s.u. Annus 1); 2) das Jahr 1624, weil nach dem Westfälischen Frieden der kirchliche Besitzstand vom ersten Tage des genannten Jahres die Norm zur Regulirung der kirchlichen Verhältnisse Deutschlands, außer der Pfalz u. Österreichs …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Normaljahr — Normaljahr, das Jahr 1624, insofern es für die Regelung des Besitzstandes der geistlichen Güter und für das Recht der freien Religionsübung etc. im Deutschen Reich außer Österreich beim Westfälischen Frieden von 1648 als Norm angenommen wurde;… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Normaljahr — (lat. annus decretorĭus), das J. 1624, welches im Westfäl. Frieden (1648) für den Besitzstand der geistl. Güter und Rechte als Norm erwählt wurde …   Kleines Konversations-Lexikon

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