Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes garantiert die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1), die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2) sowie die Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 Abs. 3).

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut des Art. 5 GG

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Politische Debatten

Seit April 2009 wird die von Familienministerin Ursula von der Leyen teilweise durchgesetzte Sperrung von Internetseiten kontrovers diskutiert, da Kritiker hierbei einen Verstoß gegen Artikel 5 sehen.

Siehe auch

Weblinks

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