Nennbetragsaktie

Nennbetragsaktie

Die Nennbetragsaktie (auch Nennwertaktie) ist eine Form der Aktie, die über einen festen Nennwert einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft darstellt (§ 8 AktG). Im Gegensatz zu Stückaktien, die alle einen gleichen Anteil einer Gesellschaft abbilden, lassen sich Nennbetragsaktien zu völlig unterschiedlichen Nennbeträgen emittieren.

Inhaltsverzeichnis

Hintergründe

Die deutsche Nennbetragsaktie wird mit der Aufschrift eines festen Nennwertes emittiert, der in der Satzung der Aktiengesellschaft festgelegt wird. Dabei muss dieser Nennwert mindestens 1 Euro oder ein Vielfaches davon (immer auf volle Euro) betragen.

Bei der Emission Junger Aktien bei einer Kapitalerhöhung ist es dabei verboten, die Jungen Aktien unter dem Nennwert der Alten Aktien zu emittieren (Unterpari-Emission)[1].

Bei der Existenz von Nennbetragsaktien ist es bei einem möglichen Aktiensplit eigentlich erforderlich, alle ausgegebenen Effekten gegen die mit dem neuen Nennwert versehenen Aktien auszutauschen. Dieses war insbesondere früher ein sehr umfangreiches Unterfangen, was einer der Gründe war, weshalb Aktiensplits eher rar waren. Mittlerweile liegen jedoch die meisten Aktien lediglich als Globalaktien (ein physisches Dokument, das z.B. 100.000 Aktien à 5 Euro bescheinigt) vor, so dass in diesem Fall lediglich dieses Dokument ausgetauscht werden müsste.

Geschichte

Die Nennbetragsaktie hat in Deutschland eine lange Geschichte. Schon das Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz) vom 30. Januar 1937 nannte explizit die Form der Nennbetragsaktie. Damals war es ausschließlich möglich Nennbetragsaktien zu emittieren, die wiederum einen Mindestnennbetrag von 1000 Reichsmark haben mussten.[2] Später mußten die Aktien in Deutschland dann auf einen Nennwert lauten (§ 6 AktG a.F.), wobei ein Mindestnennbetrag von zunächst 50 DM und später von 5 DM pro Aktie gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AktG a.F. vorgeschrieben war. Die Aktien konnten zwar verschiedene Nennwerte haben, waren aber durch die genannten Mindestnennbeträge determiniert.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.gk-law.de/de/quick-infos/aktien.html
  2. AktG vom 30. Januar 1937 §8
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