Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern

Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern

Der Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern ist seit (Wieder)bestehen des Bundeslandes im Jahr 1990 ein erklärtes Ziel der Landesregierung.

Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat weite Teile seines Territoriums unter Schutz gestellt. Die Handlungsmögligkeiten werden im Wesentlichen durch das Landesnaturschutzgesetz bestimmt.

Der Naturschutz besitzt auch positive regionalökonomische Wirkungen. Eine bundesweite Studie belegte für den Müritz-Nationalpark im Jahr 2004 eine regionale Wertschöpfung von 6,8 Mio EUR.[1]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern erfolgte zunächst mit starken ornithologischen Schwerpunkt. Das ersten Schutzgebiete waren oft sogenannte Vogelfreistätten. Das erste Naturschutzgebiet wurde mit dem NSG 1 - Peenemünder Haken, Struck und Ruden im Jahr 1925 festgesetzt. Wesentliche Unterstützung erhält die ehren- und hauptamtliche Naturschutzarbeit durch die 1954 gegründete Landeslehrstätte in Müritzhof.[2] Einen bedeutenden Impuls erfuhr der Naturschutz durch die Wendezeit 1989/90 und das Nationalparkprogramm der DDR. Zahlreiche neue Schutzgebiete wurden im Land ausgewiesen und durch Verordnung festgesetzt. Für bestehende Gebiete gelten die Verordnungen und Behandlungsrichtlinien bis zu einer Aktualisierung fort.[3] Seit den 1990er Jahren wird das Handeln auch durch Vorgaben der Europäischen Union bestimmt: die FFH-Richtlinie wird umgesetzt mit Auswirkungen auf Artenschutz, Monitoring und Schutzgebietsausweisungen.

Notwendigkeit

Mecklenburg-Vorpommern ist bekannt für seinen naturräumlichen Reichtum. Zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, wie zum Beispiel Schreiadler und Rotbauchunke finden hier ihren Verbreitungsschwerpunkt. Flusstalmoore gibt es in dieser Mannigfaltigkeit nur in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Landschaftsgeschichte der letzten 10000 Jahre seit Ende der Eiszeit führten zu zahlreichen Biotopen, die durch die Wirtschaftsweise des Menschen bedroht sind. Beispielhaft seien genannt, die Steilküsten, Strände, Salzwiesen, Boddengewässer, Seen, Moore und Sümpfe, Sölle, Bruch- und Auwälder sowie Bäche und Flüsse mit ihren Quellen.

Andererseits schuf der Mensch in den letzten Jahrhunderten erhaltenswerte Kulturlandschaften, wie Nasswiesen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Feldgehölze, Trockenrasen und Salzgrünländer. Feldgehölze und Feldhecken,

Akteure

Oberste Naturschutzbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem als obere Naturschutzbehörde das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zugeordnet ist. Vollzugsaufgaben auf regionaler Ebene übernehmen zum einen die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sowie die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und Städte.

Im Handlungsfeld agieren weiterhin zahlreiche ehrenamtliche Helfer, Umweltverbände (zum Beispiel NABU, BUND, WWF Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Grüne Liga, Landesjagdverband, Landesangelverband, Arbeitsgruppe Heimische Wildfische, Touristenverein "Die Naturfreunde" und Fördervereine der Großschutzgebiete) sowie Stiftungen (zum Beispiel Stiftung Umwelt und Naturschutz[4], Deutsche Wildtier Stiftung).

Finanzielle Hilfe leistet oft die BINGO-Umweltlotterie und das Bundesamt für Naturschutz durch langfristige Finanzierung von Naturschutzgroßprojekten.

Artenschutz

Der Artenschutz wird von allen staatlichen Naturschutzakteuren wahrgenommen.[5] Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen wurden dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie in Güstrow übertragen. Zuarbeiten erfolgen oft von den unteren Naturschutzbehörden.

Geschützte Biotope

Zahlreiche Biotope genießen nach dem Landesnaturschutzgesetz einen pauschalen Schutz vor menschlichen Eingriffen.[6] Im Wald sind dies, ab einer bestimmten Größe, Bruch-, Au- und Dünenwälder sowie Moore und andere Feuchtlebensräume.[7] Die geschützten Biotope wurden seit den 1990er Jahren landesweit aufgenommen und sind in den Grunddaten für jeden Bürger über das Internet einsehbar.[8]

Naturschutzgroßprojekte

Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich aus Bundesmitteln (bis zu 75%). Die Landesverwaltung steuert dazu in der Regel 15% und die Projektträger (zum Beispiel Landkreise, Zweckverbände oder Vereine) 10% der Kosten bei.[9] Bisher wurden drei Projekte im Land realisiert:

  • Peenetal/Peene-Haff-Moor mit einem Fördervolumen von 31 Mio EUR (1992 bis 2008) in der Trägerschaft des Zweckverbandes "Peenetal-Landschaft"[10]
  • Ostrügensche Boddenlandschaft mit einem Fördervolumen von 12 Mio EUR (1995 bis 2009) in der Trägerschaft des Landschaftspflegeverbandes Rügen[11]
  • Schaalsee-Landschaft mit einem Fördervolumen von 25 Mio Euro (1992 bis 2009) in der Trägerschaft des gleichnamigen Zweckverbandes[12]

Die Projekte waren jeweils mit einer umfangreichen Pflege- und Entwicklungsplanung zu untersetzen.[13][14] Seit dem Jahr 2009 gibt es das neue Naturschutzgroßprojekt Nordvorpommersche Waldlandschaft.

Schutzgebiete nach EU-Recht (FFH, SPA)

Ein Drittel der Landesfläche ist als FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet einstweilig gesichert.[15]

In Mecklenburg Vorpommern gibt es 235 FFH-Gebiete, die eine Fläche von zwei bis 60000 Hektar einnehmen.[16] Es kommen 58 verschiedene Lebensraumtypen nach Anlage 1 der FFH-Richtlinie in Mecklenburg-Vorpommern vor.[17] Hinzu kommen 60 Vogelschutzgebiete (SPA) mit einer Größe von 8 bis 120000 Hektar.[18] Zur Erreichung der Schutzbestimmungen wird für einen Teil der Gebiete ein detaillierter Maßnahmeplan erarbeitet.[19] Konkreten Schutz besitzen die Flächen oft erst durch die enthaltenen Schutzgebiete nach Landesrecht (Status Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet).

Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiet

Aktuell sind in Mecklenburg-Vorpommern 284 Naturschutzgebiete eingerichtet. Die Zielsetzung besteht in Entwicklung oder Erhalt von Natur und Landschaft.[20] Nutzung ist oft erlaubt und nötige Voraussetzung zur Erreichung des Schutzzweckes. Sie nehmen eine Gesamtfläche circa 80000 Hektar ein, was 2,5 Prozent der Landesfläche MV entspricht. Die mittleren Größe beträgt 271 Hektar. Zusammen mit den Nationalparken nehmen Naturschutzgebiete 192584 Hektar ein (6,2% der Landesfläche M-V).[21]

Naturschutzgebiete können von Einzelpersonen oder juristischen Personen betreut werden. Bestandteil der Betreuung sind neben der Flächenbeobachtung auch Öffentlichkeitsarbeit und nötige Pflegemaßnahmen[22]

Die Ausweisung erfolgt jeweils durch eine Naturschutzgebietsverordnung, wobei die Grenzen des Schutzgebiets in einer anliegenden Karte dargestellt werden.[23]

Die Gebiete befinden sich in verschieden guten Zustand. Häufig führen Entwässerungen und Nährstoffeinträge zu Beeinträchtigungen.

Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiete werden durch Verordnung von den Landkreisen (untere Naturschutzbehörde) ausgewiesen und dienen vorrangig dem Erhalt das Landschaftsbildes sowie als Erholungsraum. Sie erhalten oft Einschränkungen für Forstwirtschaft, Baugenehmigungen etc., um den Charakter der Landschaft zu erhalten.[24] Die Fläche der Landschaftsschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern beträgt fast 700.000 Hektar und entspricht somit etwa einem Fünftel der Landesfläche.[25]

Naturdenkmale

Naturdenkmal

Von der unteren Naturschutzbehörde (Landkreise bzw. kreisfreie Städte) können Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmal ausgewiesen werden. Es sind dies in der Regel Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume.[26] Es gibt über 600 Naturdenkmale in Mecklenburg-Vorpommern.

Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützter Landschaftsbestandteil

Nationalparks

Auf Mecklenburg-Vorpommerns Gebiet befinden sich drei der 15 deutschen Nationalparks. Sie nehmen u. a. einen großen Teil der Ostseeküste ein.

Eine umfangreiche Bestandsanalyse und die Festlegung von Entwicklungszielen fand in den Gebieten durch die Erstellung von Nationalparkplänen in den Jahren 1998 bis 2003 statt. Rechtliche Festlegungen erfolgten durch Regelungen zur Waldbehandlung und Jagdausübung in Nationalparken.[27]

Biosphärenreservate

Naturparke

Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke werden zusammen auch als Großschutzgebiete bezeichnet. Der überwiegende Teil wurde im Rahmen des Nationalparkprogramms der DDR im Jahr 1990 ausgewiesen.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Job,H. et al.: Ökonomische Effekte von Großschutzgebieten. Bundesamt für Naturschutz, 2005, S. 111, abgerufen am 10. Juni 2009 (PDF). Siehe S.70 ff.
  2. Landeslehrstätte M-V
  3. LNatG M-V: § 75 - Fortgeltung von Unterschutzstellungen
  4. LNatG M-V: § 60 - Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern
  5. LNatG M-V: § 36 - Besonderer Artenschutz, Horstschutzzonen
  6. LNatG M-V: § 20 - Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope
  7. Gesetzlich geschützte Biotope im Wald und dessen Umgebung
  8. Anleitung für Biotopkartierungen im Gelände
  9. Finanzierung von Naturschutzgroßprojekten (Bundesamt für Naturschutz)
  10. Naturschutzgroßprojekt Peenetal/Peene-Haff-Moor auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz
  11. Naturschutzgroßprojekt Ostrügensche Boddenlandschaft auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz
  12. Naturschutzgroßprojekt Schaalsee-Landschaft auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz
  13. Zweckverband "Schaalsee-Landschaft" mit Planungsangaben im Rahmen des Naturschutzgroßprojektes
  14. Umsetzung der Ziele auf der Seite des Zweckverbandes Peenetal-Landschaft
  15. LNatG M-V: § 28 - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete
  16. Liste der FFH-Gebiete in MV
  17. Auszug der in Mecklenburg-Vorpommern vorkommenden Lebensraumtypen (Anhang 1)
  18. Liste der EU-Vogelschutzgebiete in MV
  19. Details zur FFH-Managementplanung
  20. LNatG M-V: § 22 - Naturschutzgebiete
  21. Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.): Die Naturschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern. Demmler-Verlag, Schwerin 2003, ISBN 3-91-015052-7, S. 47.
  22. LNatG M-V: § 32 - Betreuung geschützter Gebiete
  23. LNatG M-V: § 21 - Allgemeine Vorschriften für Unterschutzstellungen siehe auch Kartenportal Umwelt
  24. Beispielhafte LSG-Verordnung Landschaftsschutzgebiet Schweriner Seenlandschaft (PDF)
  25. Landesportal MV
  26. LNatG M-V: § 25 - Naturdenkmale
  27. Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken vom 8. Juni 1998

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