Nationalsynode

Nationalsynode

Konzil (lateinisch) beziehungsweise Synode (griechisch) bezeichnet bei der Katholischen Kirche eine Versammlung in kirchlichen Angelegenheiten. Je nach Art der Einberufung und Zusammensetzung der Teilnehmer kann man verschiedene Hierarchieebenen unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Gesamtkirchliche Konzile

Das ökumenische Konzil ist der Ort, wo das Bischofskollegium, das neben dem Papst (aber nur in Übereinstimmung mit ihm) die höchste Autorität über die gesamte Kirche hat, diese feierlich ausübt (can. 336, 337§1 CIC). Eine Liste aller ökumenischen Konzile ist hier zu finden.

Die Autorität der katholischen Konzile im zweiten Jahrtausend, die auch als ökumenische Konzile bezeichnet werden, wird nur noch von der römisch-katholischen Kirche anerkannt. Die drei letzten Konzilien waren das Tridentinum 1545–1563, Vaticanum I (1869/70) und Vaticanum II (Zweites Vatikanisches Konzil 1962–1965).

Im Katholizismus sind die ökumenischen Konzile dem römischen Papst untergeordnet. Ihre Beschlüsse erhalten nur insoweit Gültigkeit, wie sie vom Papst bestätigt werden. Den Vorsitz im Konzil führen der Papst oder seine Legaten; ihre Einberufung, Verlegung oder Auflösung steht nur dem Papst zu. Diese Auffassung hat sich historisch gegenüber dem Konziliarismus durchgesetzt.

Partikularkonzile

Ein Partikularkonzil (can. 439–446 CIC) wird für das Gebiet eines Landes einberufen. Je nachdem, ob es dort eine einzige Kirchenprovinz (heute z. B. in Belgien) oder eine Bischofskonferenz (wie in Deutschland) gibt, heißt es Provinzial- respektive Plenarkonzil. Es besteht aus den Diözesanbischöfen, den Koadjutoren, den Weihbischöfen, den Titularbischöfen mit besonderen Aufgaben (z. B. dem Militärbischof) und gegebenenfalls weiteren Bischöfen. Dazu kommen mit „nur beratendem Stimmrecht“ weitere Teilnehmer aus den Bistumsleitungen, Orden, Priesterseminaren, katholischen Universitäten und Fakultäten sowie eventuell weitere Priester und Laien. Auch Gäste können geladen werden, was beispielsweise auf Orthodoxe und Evangelische angewendet werden kann.

Aufgabe des Partikularkonzils ist es, „für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge“ zu treffen (can. 445 CIC). Hierzu hat es die partikulare kirchliche Gesetzgebungsgewalt.

Synoden

Die Bischofssynode kommt zur Beratung des Papstes regelmäßig zusammen (can. 342 CIC), um so auch die Verbundenheit von Papst und Bischöfen zu fördern; ihr kommt keine Entscheidungsgewalt zu. Sie besteht zum Teil aus von dazu berechtigten Gremien gewählten, zum Teil vom Papst berufenen (vor allem) Bischöfen.

Die Diözesansynode hat gleichfalls als Gremium keine Gesetzgebungsgewalt, sondern nur der ihr vorsitzende Diözesanbischof; dennoch kann ihr, da sie nur sozusagen „bei Bedarf“ einberufen wird, ihr schon im Kirchenrecht die Diskussion der Probleme ausdrücklich(!) zur „freien Erörterung“ überlassen wird (can. 465 CIC) und der Bischof als Gesetzgeber gleich anwesend ist (wenn er die Sitzungsleitung nicht einem Stellvertreter überläßt) eine größere Bedeutung für das Bistum eingeräumt werden, als es die Bischofssynode für die Weltkirche hat. Sie besteht aus dem Diözesanbischof, dem Koadjutor und den Weihbischöfen, der weiteren Bistumsleitung (Generalvikar, Offizial, Bischofsvikar[e]), dem Domkapitel, dem Seminarrektor, den Dechanten, einigen Ordensoberen, dem Priesterrat, einem gewählten Priester pro Dekanat, vom Pastoralrat gewählten Laien einschließlich Ordensleuten und eventuell weiteren vom Bischof berufenen Mitgliedern. Hinzu können noch „Beobachter“ der nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften kommen.

Ferner wurden einige weitere (Bischofs-)Synoden für begrenzte Gebiete einberufen. Eine Liste findet sich hier.

Siehe auch

Weblinks


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