Nationalrat (Slowenien)

Nationalrat (Slowenien)

Der Staatsrat (slowenisch: Državni svet) ist die zweite Kammer des slowenischen Parlaments. Seine Aufgabe ist die Vertretung sozialer, wirtschaftlicher und regionaler Interessen in der slowenischen Legislative.

Inhaltsverzeichnis

Befugnisse

Die slowenische Verfassung weist dem Staatsrat im Vergleich zur ersten Parlamentskammer, der Staatsversammlung (Državni zbor), bedeutend weniger Machtbefugnisse zu.

Zu seinen Aufgaben zählen:[1]

  1. Initiativrecht im Gesetzgebungsprozess
  2. Verabschiedung von Stellungnahmen an die Staatsversammlung (sowohl vom gesamten Staatsrat als auch von den einzelnen Ausschüssen)
  3. aufschiebendes Vetorecht gegenüber einem von der Staatsversammlung verabschiedeten Gesetz
  4. das Recht die Staatsversammlung aufzufordern, ein Referendum über einen Gesetzesvorschlag oder ein kürzlich verabschiedetes Gesetz auszurufen; die Staatsversammlung muss dieser Aufforderung Folge leisten
  5. das Recht die Staatsversammlung aufzufordern, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen; die Staatsversammlung muss dieser Aufforderung Folge leisten
  6. das Recht die Verfassungskonformität bestehender Gesetze vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen

Das Zustimmungsquorum aller Befugnisse des Nationalrates (mit Ausnahme des Punkts 4) liegt bei 50 % plus einer Stimme der abgegebenen Stimmen. Die Inanspruchnahme des Rechts ein Referendum auszurufen (Punkt 4) erfordert die absolute Mehrheit aller Nationalratsabgeordneten (d. h. zumindest 21 Stimmen). Bei allen Abstimmungen des Nationalrats muss zumindest eine absolute Mehrheit der Abgeordneten anwesend sein.[2]

Zusammensetzung

Der Staatsrat besteht aus 40 Mitgliedern, die von funktionalen (d. h. sozialen und wirtschaftlichen) sowie regionalen Interessengruppen entsandt werden.

Der Staatsrat setzt sich folgendermaßen zusammen:

Wahl

Die Mitglieder des Staatsrats werden nicht über ein allgemeines Wahlrecht bestimmt, sondern über ein spezielles Wahlrecht innerhalb der die Abgeordneten entsendenden Interessensgruppen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Die 18 Repräsentanten funktionaler Interessen werden durch ein Wahlmännerkollegium gewählt, dessen Zusammensetzung wiederum gemäß der internen Regeln der Interessensgruppierungen bestimmt wird.

Für die Wahl der 22 Repräsentanten regionaler Interessen wird das slowenische Territorium in 22 Wahlkreise eingeteilt. Die Zusammensetzung des Wahlmännerkollegiums in den Wahlkreisen wird von den Gemeinderäten in geheimer Abstimmung bestimmt. Falls der Wahlkreis mehr als eine Gemeinde umfasst, so entsendet jede Gemeinde zumindest einen Repräsentanten in das Wahlmännerkollegium. Pro 5.000 Einwohner erhöht sich diese Anzahl um einen weiteren Repräsentanten.

Ein Kandidat zum Staatsrat gilt als gewählt, wenn er die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.

Alle slowenischen Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht zum Staatsrat. Das Wahlrecht wird über die Zugehörigkeit zu einer Interessengruppe (funktional und/oder regional) bestimmt. Nicht-slowenische Staatsbürger besitzen, wenn sie einer funktionalen Interessengruppe zugerechnet werden können, ein aktives, nicht jedoch das passive Wahlrecht.[3]

Weblinks

Quellen

  1. Competences of the National Council (Englisch). Staatsrat der Republik Slowenien. Abgerufen am 22. September 2008.
  2. Verfassung der Republik Slowenien, IV. Staatsordnung a) Die Staatsversammlung, Artikel 99. Verfassungsgerichtshof der Republik Slowenien. Abgerufen am 22. September 2008.
  3. Election of the National Council (Englisch). Staatsrat der Republik Slowenien. Abgerufen am 22. September 2008.

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